Recht

 


 

Arbeitsrecht

In Bayern werden die sozialpolitischen Aufgaben seit 1998 vom Arbeitgeberverband der Verlage und Buchhandlungen in Bayern e.V. wahrgenommen. Er nimmt die Tarifhoheit wahr, führt Tarifverhandlungen, gestaltet die Rahmenbedingungen mit und bietet arbeits- und tarifrechtliche Beratung für seine Mitglieder.

Die Mitgliedschaft im Bayerischen Landesverband des Börsenvereins ist nicht mit einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband gekoppelt.

Kontakt:

Arbeitgeberverband der Verlage
und Buchhandlungen Bayern e. V.
Grafinger Straße 31
81671 München

Tel. 089 / 29 16 20 87
Fax: 089 / 29 16 20 87

 


 

Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Inventur alte Ordner aufräumen und entsorgen wollen, sollten Sie die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen im Auge behalten.

 


 

Internet: Rechtliche Vorgaben für Websites

Rechtsanwältin Birgit Menche hat in Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung des Bundesverbands des Börsenvereins alle Vorschriften zusammengefasst, die von Verlagen, Buchhandlungen und Zwischenbuchhandlungen beachtet werden müssen, wenn Sie E-Commerce betreiben.

Die Checkliste einschließlich der dazugehörigen Erläuterungen soll Buchhandlungen und Verlagen bei der rechtlichen Ausgestaltung des eigenen Internet-Auftritts helfen. So finden sich in den Erläuterungen zur Checkliste u.a. konkrete Formulierungsvorschläge, die als Vorlage oder Orientierungshilfe für den eigenen Auftritt verwendet werden können. Ein Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten die Hinweise allerdings nicht, da ein solches den unterschiedlichen Interessen der einzelnen Anbieter nicht gerecht werden könnte.

Das Dokument kann von Mitgliedern in unserer Geschäftsstelle angefordert werden. Wir schicken es per Post oder per E-Mail als pdf zu.
Kontakt: mitglieder@buchhandel-bayern.de, Tel. 089/29 19 42 42

 


 

E-Mails: Pflichtangaben

In geschäftlicher E-Mail-Korrespondenz müssen die gesetzlichen Pflichtangaben berücksichtigt werden, ansonsten werden kostspielige Abmahnungen riskiert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) müssen in den gewerblichen E-Mails Angaben über das Unternehmen gemacht werden.

Hier finden Sie eine Checkliste, die alle Pflichtangaben zusammenfasst:

 


 

Normverträge

Die Interessensverbände der Autoren und Verlage haben gemeinsam Normverträge ausgehandelt, die als Grundlage für individuelle Verträge zwischen Autor und Verlag dienen können. Die meisten in der Praxis verwandten Verlagsverträge lehnen sich in mehr oder weniger grossem Umfang an den Normvertrag an. Im Wissenschaftsbereich werden an Stelle von Verlagsverträgen häufig Bestell- oder Werkverträge geschlossen. Diese sehen, anders als Verlagsverträge, in aller Regel keine Publikationspflicht des Verlages vor. Die sog. Vereinbarungen über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken können in diesem Zusammenhang als Grundlage dienen.
Die folgenden Vorlagen können von Mitgliedern in der Geschäftsstelle unseres Landesverbands angefordert werden:

  • Autoren-Normvertrag
  • Übersetzer-Normvertrag
  • Vertragsnormen für wissenschaftliche Verlagswerke

 


 

Pflichtablieferung von Druckwerken - Pflichtstücke

Bundesweite Regelung

Laut Verordnung über die Pflichtablieferung von Druckwerken an die Deutsche Bibliothek ist der Verleger verpflichtet, zwei Exemplare jeder Veröffentlichung unentgeltlich und unaufgefordert an die Deutsche Bibliothek in Frankfurt/Main abzuliefern.

Die Deutsche Bibliothek, Pflichtstelle

Adickesallee 1, 60322 Frankfurt
Tel. 0 69 / 15 25 -0, info@dbf-ddb.de

Die Ablieferungspflicht gilt auch für hochpreisige Druckwerke (Kunstbände etc.), eine Vergütung kann beantragt werden. Weitere Auskünfte erhalten Sie direkt bei der Deutschen Bibliothek.

Darüber hinaus schreiben die Landespressegesetze für jedes Bundesland unterschiedliche zusätzliche Ablieferungspflichten vor.


Länderregelung Bayern

Abzuliefern sind zwei Exemplare, davon wird je nach Inhalt ein Exemplar an die entsprechende spezielle Bibliothek weitergeleitet. Nicht betroffen sind reine Bildkalender, bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Bibliothek.

Bayerische Staatsbibliothek, Pflichtstelle
Ludwigstraße 16, 80539 München
Tel. 0 89 / 2 86 38 -0, info@bsb-muenchen.de

Die Richtlinien für eine Entschädigung können dort gesondert angefordert werden

 


 

Titelschutz

Der Titelschutz wird durch das Markengesetz (§§ 5 und 15) geregelt. Danach werden Titel oder sonstige geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Der Inhaber eines geschützten Titels soll diesen alleine nutzen können, damit keine Verwechslungen entstehen. Titelschutz entsteht automatisch. d.h. ohne Formalitäten, durch die erste Inanspruchnahme, also den tatsächlichen ersten Gebrauch eines Titels oder durch die Schaltung einer Titelschutzanzeige z.B. im "Börsenblatt" - dem Wochenmagazin für den deutschen Buchhandel - oder im "Titelschutzanzeiger". Ein Behörde oder eine sonstige Einrichtung, die für die Anmeldung von Titelschutz zuständig wäre, existiert nicht.

Titelschutz genießen nur so genannte starke Titel, also solche mit einem individuellen Charakter und unterscheidungsfähiger Aussagekraft. Schwache Titel, wie bloße Inhaltsbeschreibungen oder allgemeine Wendungen, bleiben jedem zugänglich.

Titelschutz steht immer demjenigen zu, der einen Titel zuerst benutzt. Um Titelschutzverletzungen zu vermeiden, sollten Verlage vor Verwendung einer kennzeichnungsfähigen Bezeichnung sorgfältig prüfen, ob der in Aussicht genommene Titel nicht bereits belegt ist. Hier bietet sich zunächst eine Überprüfung an Hand des "Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB)" an. Weitergehende Recherchen - wie z.B. über Internet-Suchmaschinen - sind zu empfehlen.

 


 

Urheberrecht

Rechtliche Grundlage des Urheberrechts ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Es liegt in einer konsolidierten Fassung vom 13. September 2003 vor.

Zum 1. Januar 2008 trat das "Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft", der so genannte "Zweite Korb", in Kraft.

Im Jahr 2002 wurde das Urhebergesetz durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" (Urhebervertragsrecht) entscheidend reformiert. Kernpunkte des Gesetzes sind die Einführung eines gesetzlichen Anspruches der Urheber auf angemessene Vergütung, die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch Urheber- und Verwertervereinigungen und eine umfangreiche Neufassung des sogenannten Bestseller-Paragraphen.

Der Verabschiedung des Urhebervertragsrechts und des Zweiten Korbs gingen umfangreiche Diskussionen veraus. Das Institut für Urheber und Medienrecht in München hat den Verlauf der Gesetzgebungsverfahren auf seiner Internetseite ausführlich dokumentiert.

Die Stellungnahmen, Gutachten etc. des Börsenvereins zu den Gesetzgebungsverfahren finden Sie außerdem auf der Protalseite des Börsenvereins:


Merkblatt für Mitglieder

Mit der Verabschiedung des "Zweiten Korb" wurde Verlagen das Recht eingeräumt, auch noch unbekannte Nutzungsarten an einem Werk vertraglich zu sichern. Die Rechtsabteilung hat dazu das Merkblatt "Erwerb von unbekannten und Umgang mit neuen urheberrechtlichen Nutzungsarten" herausgegebn. Mitglieder können sich diese Merkblatt bei uns in der Geschäftsstelle anfordern.

Kontakt: mitglieder@buchhandel-bayern.de, Tel. 089/29 19 42 42
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Rechtsberatung für Mitglieder

Unseren Mitgliedern stehen wir für branchenrelevante Rechtsfragen telefonisch jederzeit zur Verfügung. Zusätzlich ist eine rechtliche Beratung durch unseren Justiziar möglich.

Ansprechpartnerin im Landesverband:

Ilse Haseitl
Tel. 089/29 19 42 42, haseitl@buchhandel-bayern.de

Weiterführende Informationen zu rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen insbesondere aktuelle Gerichtsentscheidungen u.ä. finden Sie auf den Portalseiten der Rechtsabteilung des Bundesverbands:

>> Recht & Steuern
>> Download/Rechtsfragen