Buchtitel sind markenrechtlich geschützt, wenn sie eine eigene Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen. Rechtsgrundlage ist das Markengesetz (§§ 5, 15).
„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“: Dieses Prinzip kommt auch im Bereich des Titelschutzes zum Tragen. Das stärkere Recht steht also immer demjenigen zu, der einen Titel zuerst benutzt. Um Titelschutzverletzungen zu vermeiden, sollten Verlage vor Verwendung einer kennzeichnungsfähigen Bezeichnung sorgfältig prüfen, ob der geplante Titel nicht bereits belegt ist. Hier bietet sich zunächst eine Überprüfung im Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) an. Weitergehende Recherchen, beispielsweise über Internet-Suchmaschinen, sind empfehlenswert. Alle Titelschutzanzeigen, die in den zurückliegenden sechs Monaten im Börsenblatt veröffentlicht wurden, können im Archiv auf boersenblatt.net recherchiert werden.
Alle grundlegenden Informationen zum Titelschutz hat die Rechtsabteilung des Börsenvereins für Sie im Merkblatt zu Titelschutzfragen gebündelt.