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Buchtitel sind markenrechtlich geschützt, wenn sie eine eigene Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen. Rechtsgrundlage ist das Markengesetz (§§ 5, 15).

Titelschutz entsteht

  • automatisch, wenn ein Titel genutzt wird als „besondere“, das heißt hinreichend unterscheidungskräftige namensmäßige Bezeichnung eines Werkes
  • oder in Form einer Anwartschaft durch die Schaltung einer sogenannten Titelschutzanzeige. Eine solche Anzeige kann im Börsenblatt, Verbandsorgan des Börsenvereins, geschaltet werden.

Titel sorgfältig prüfen

„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“: Dieses Prinzip kommt auch im Bereich des Titelschutzes zum Tragen. Das stärkere Recht steht also immer demjenigen zu, der einen Titel zuerst benutzt. Um Titelschutzverletzungen zu vermeiden, sollten Verlage vor Verwendung einer kennzeichnungsfähigen Bezeichnung sorgfältig prüfen, ob der geplante Titel nicht bereits belegt ist. Hier bietet sich zunächst eine Überprüfung im Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) an. Weitergehende Recherchen, beispielsweise über Internet-Suchmaschinen, sind empfehlenswert. Alle Titelschutzanzeigen, die in den zurückliegenden sechs Monaten im Börsenblatt veröffentlicht wurden, können im Archiv auf boersenblatt.net recherchiert werden.

Merkblatt zum Titelschutz

Alle grundlegenden Informationen zum Titelschutz hat die Rechtsabteilung des Börsenvereins für Sie im Merkblatt zu Titelschutzfragen gebündelt.