Branchenvereinbarungen
Verkehrsordnung
Die Verkehrsordnung für den Buchhandel formuliert die Bedingungen, welche die drei Fachsparten Verlage, Sortimentsbuchhandel und Zwischenbuchhandel beim Geschäftsverkehr untereinander möglichst zu Grunde legen sollen. Rechtlich ist die Verkehrsordnung eine von juristischen Formerfordernissen freigestellte Vereinbarung (§ 2 Abs. 1 n.F. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB) des Börsenvereins für seine Mitglieder. Sie fasst, soweit kartellrechtlich regelbar, die in der Branche handelsüblichen geschäftlichen Konditionen zusammen und enthält darüber hinaus Handelsbräuche im Sinne des § 346 HGB; insofern hat sie Bedeutung über den Kreis der Verbandsmitglieder hinaus. Es bleibt den Branchenteilnehmern und ihren Vertragspartnern unbenommen, im Einzelfall abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden. Soweit eigene AGB oder im Einzelfall individuelle Vereinbarungen bestimmte Geschäftsvorgänge nicht regeln, gelten die Bestimmungen der Verkehrsordnung in Verbindung mit dem sonstigen Branchenrecht, vor allem dem Buchpreisbindungsgesetz, den Wettbewerbsregeln des Börsenvereins und den Verhaltensgrundsätzen des Buchhandels (Spartenpapier).
Die Verkehrsordnung für den Buchhandel formuliert die Bedingungen, welche die drei Fachsparten Verlage, Sortimentsbuchhandel und Zwischenbuchhandel beim Geschäftsverkehr untereinander möglichst zu Grunde legen sollen. Rechtlich ist die Verkehrsordnung eine von juristischen Formerfordernissen freigestellte Vereinbarung (§ 2 Abs. 1 n.F. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB) des Börsenvereins für seine Mitglieder. Sie fasst, soweit kartellrechtlich regelbar, die in der Branche handelsüblichen geschäftlichen Konditionen zusammen und enthält darüber hinaus Handelsbräuche im Sinne des § 346 HGB; insofern hat sie Bedeutung über den Kreis der Verbandsmitglieder hinaus. Es bleibt den Branchenteilnehmern und ihren Vertragspartnern unbenommen, im Einzelfall abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden. Soweit eigene AGB oder im Einzelfall individuelle Vereinbarungen bestimmte Geschäftsvorgänge nicht regeln, gelten die Bestimmungen der Verkehrsordnung in Verbindung mit dem sonstigen Branchenrecht, vor allem dem Buchpreisbindungsgesetz, den Wettbewerbsregeln des Börsenvereins und den Verhaltensgrundsätzen des Buchhandels (Spartenpapier).
Satzung des Börsenvereins
Der Börsenverein hat in der 184. Hauptversammlung am 19. Juni 2009 in Berlin die Neufassung seiner Satzung beschlossen. Sie regelt unter anderem die Aufgaben und die Gliederung des Vereins, Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder, die Organisation des Verbands und die Aufgaben der Gremien und der Geschäftsstelle.
Wettbewerbsregeln
1986 hat der Börsenverein vom Kartellamt genehmigte Wettbewerbsregeln herausgegeben. Damit wurden erstmals gemeinsame Wettbewerbsregeln mehrer Wirtschaftsstufen anerkannt. Ihre Einhaltung gehört nach § 10 Abs. 1 Ziff. 3 der Satzung des Börsenvereins zu den Mitgliedspflichten. Verstöße gegen die Regeln können daher nach § 15 der Satzung durch Verwarnung, Geldbuße oder Ausschließung geahndet werden. Gerichte sind formell nicht an die Regeln gebunden, soweit es um den lauteren Wettbewerb geht, können die Regeln aber als Konkretisierung der Generalklauseln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angesehen werden.
Seit Dezember 2006 ist beim Bundeskartellamt ein förmliches Anmeldeverfahren der durch die Gremien des Börsenvereins verabschiedeten Wettbewerbsregeln vom 9.11.2006 anhängig. Mitglieder können sie im geschlossenen Mitgliederbereich "Mein Börsenverein" als PDF abrufen (Download: Wettbewerbsregeln 2006).
Spartenpapier
Das Spartenpapier gibt eine branchen-politische Orientierungshilfe für das Verhalten des herstellenden und des verbreitenden Buchhandels gegenüber den Partnern der jeweils anderen Sparte. Im April 2007 wurde das Spartenpapier durch das sogenannte Grundlagenpapier in Teilen ergänzt und ersetzt.
Vertragsstrafenvereinbarung und Fachzeitschriften-Sammelrevers ("Sammelrevers 2002")
Da seit Oktober 2002 die Preisbindung des Buchhandels in Deutschland durch das
Preisbindungsgesetz geregelt ist, werden die bislang vertraglichen Verpflichtungen zur Einhaltung der Preisbindung ("Sammelrevers") durch die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 3 des Buchpreisbindungs-Gesetzes ersetzt. Allerdings gilt das Buchpreisbindungs-Gesetz nicht für Zeitungen und Zeitschriften. Für sie bleibt die Regelung, wonach eine Preisbindung nur über den Abschluss entsprechender Verträge herbeigeführt werden kann. Verlage und Buchhandlungen, die mit preisgebundnen Fachzeitschriften handeln wollen, müssen sich daher auch weiterhin am Sammelrevers beteiligen.
Potsdamer Protokoll, revidierte Fassung
Das sogenannte Potsdamer Protokoll ist eine 1994 in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt getroffene Branchenvereinbarung. Das "Protokoll" enthält preisbindungsrechtliche Mindestkriterien für Buchgemeinschaftsausgaben. Diese Kriterien konkretisieren die klassischen vier Erfordernisse für preisbindungskonforme Clubausgaben, nämlich die Mitgliedsbindung, den Zeitabstand zur Originalausgabe, den Ausstattungsunterschied und schließlich die Preisdifferenz. Das BuchPrG hat, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, diese Kriterien aufgegriffen. Insoweit müssen die Vorgaben des Potsdamer Protokolls auch unter Geltung des BuchPrG weiter beachtet werden. Dies wurde im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2003/2004 bestätigt. Der Konflikt konnte im April 2004 mit einem Vergleich beigelget werden. Der gefundene Kompromiss zwischen den Handelspartnern spiegelt sich in der revidierten Fassung des Potsdamer Protokolls wider, die vor allem mehr Flexibilität in der Frage des Zeitabstands zulässt.
Der Börsenverein hat in der 184. Hauptversammlung am 19. Juni 2009 in Berlin die Neufassung seiner Satzung beschlossen. Sie regelt unter anderem die Aufgaben und die Gliederung des Vereins, Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder, die Organisation des Verbands und die Aufgaben der Gremien und der Geschäftsstelle.
Wettbewerbsregeln
1986 hat der Börsenverein vom Kartellamt genehmigte Wettbewerbsregeln herausgegeben. Damit wurden erstmals gemeinsame Wettbewerbsregeln mehrer Wirtschaftsstufen anerkannt. Ihre Einhaltung gehört nach § 10 Abs. 1 Ziff. 3 der Satzung des Börsenvereins zu den Mitgliedspflichten. Verstöße gegen die Regeln können daher nach § 15 der Satzung durch Verwarnung, Geldbuße oder Ausschließung geahndet werden. Gerichte sind formell nicht an die Regeln gebunden, soweit es um den lauteren Wettbewerb geht, können die Regeln aber als Konkretisierung der Generalklauseln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angesehen werden.
Seit Dezember 2006 ist beim Bundeskartellamt ein förmliches Anmeldeverfahren der durch die Gremien des Börsenvereins verabschiedeten Wettbewerbsregeln vom 9.11.2006 anhängig. Mitglieder können sie im geschlossenen Mitgliederbereich "Mein Börsenverein" als PDF abrufen (Download: Wettbewerbsregeln 2006).
Spartenpapier
Das Spartenpapier gibt eine branchen-politische Orientierungshilfe für das Verhalten des herstellenden und des verbreitenden Buchhandels gegenüber den Partnern der jeweils anderen Sparte. Im April 2007 wurde das Spartenpapier durch das sogenannte Grundlagenpapier in Teilen ergänzt und ersetzt.
Vertragsstrafenvereinbarung und Fachzeitschriften-Sammelrevers ("Sammelrevers 2002")
Da seit Oktober 2002 die Preisbindung des Buchhandels in Deutschland durch das
Preisbindungsgesetz geregelt ist, werden die bislang vertraglichen Verpflichtungen zur Einhaltung der Preisbindung ("Sammelrevers") durch die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 3 des Buchpreisbindungs-Gesetzes ersetzt. Allerdings gilt das Buchpreisbindungs-Gesetz nicht für Zeitungen und Zeitschriften. Für sie bleibt die Regelung, wonach eine Preisbindung nur über den Abschluss entsprechender Verträge herbeigeführt werden kann. Verlage und Buchhandlungen, die mit preisgebundnen Fachzeitschriften handeln wollen, müssen sich daher auch weiterhin am Sammelrevers beteiligen.
Potsdamer Protokoll, revidierte Fassung
Das sogenannte Potsdamer Protokoll ist eine 1994 in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt getroffene Branchenvereinbarung. Das "Protokoll" enthält preisbindungsrechtliche Mindestkriterien für Buchgemeinschaftsausgaben. Diese Kriterien konkretisieren die klassischen vier Erfordernisse für preisbindungskonforme Clubausgaben, nämlich die Mitgliedsbindung, den Zeitabstand zur Originalausgabe, den Ausstattungsunterschied und schließlich die Preisdifferenz. Das BuchPrG hat, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, diese Kriterien aufgegriffen. Insoweit müssen die Vorgaben des Potsdamer Protokolls auch unter Geltung des BuchPrG weiter beachtet werden. Dies wurde im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2003/2004 bestätigt. Der Konflikt konnte im April 2004 mit einem Vergleich beigelget werden. Der gefundene Kompromiss zwischen den Handelspartnern spiegelt sich in der revidierten Fassung des Potsdamer Protokolls wider, die vor allem mehr Flexibilität in der Frage des Zeitabstands zulässt.

