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Ja, auch der- oder diejenige, der/die eine Maske mit einer vergleichbaren Schutzwirkung trägt, kommt der Pflicht nach. KN 95 und N 95-Masken weisen eine solche Gleichwertigkeit auf.
Überall da, wo bisher im Einzelhandel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden musste, ist künftig eine FFP2-Maske zu tragen. Das heißt in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen.
Es bleibt bei den bereits geltenden Ausnahmeregelungen. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren müssen keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren.
Nein, für die Beschäftigten im Einzelhandel bleibt es – zur Wahrung der Vorgaben des Arbeitsschutzes – bei der bisherigen Regelung. Es genügt also eine Mund-Nasen-Bedeckung.
Auch hier bleibt bei der bisherigen Regelung. Das heißt, dass in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften die Maskenpflicht für das Personal entfällt, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
Ja.
Es haftet wie bisher dieTräger*innen für das Tragen der (richtigen) Maske. Die Kontrollen erfolgen wie bisher auch durch die zuständigen Vollzugsbehörden und die Polizei.
Quelle: Bayerisches Gesundheitsministerium (Stand 16. Januar 2021)
Ab Montag, 18. Januar, gibt es in Bayern für Kund*innen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Einzelhandel und im Öffentlichen Personennahverkehr!
Die bisherige Verordnung zum zweiten harten Lockdown wird zunächst bis 14. Februar verlängert. Die nun geltenden Bestimmungen (Stand 15. Dezember, mit Änderungen vom 8./15. und 20. Januar) lauten:
§ 12 Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
(1) 1Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt.2Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. 3Der Verkaufvon Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. 4Für nach Satz 2 zulässigerweise geöffnete Betriebe und den Großhandel gilt:
6Abweichend von Satz 1 ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig; hierfür gilt Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorzusehen sind, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.
Für alle anderen Unternehmen und Betriebe gelten folgende Auflagen:
Den genauen Wortlaut der konsolidierten Lesefassung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2020, Nr. 737, mit Änderungen ab 11. Januar aus BayMBl 2021, Nr. 5) finden Sie auf: www.gesetze-bayern.de. Die Änderungen vom 15. Januar sind im BayMBl 2021, Nr. 34 zu finden.
Weitere Ausführungen den Einzelhandel betreffend, entnehmen Sie bitte der Liste FAQ Corona-Krise und Wirtschaft des Bayerischen Gesundheitsministeriums (Stand 26.01.2021).
Ja. Der Online-Handel ist nicht von den Schließungen der Ladengeschäfte betroffen. Die Auslieferung von online oder telefonisch bestellter Ware, die nicht im Ladengeschäft abgeholt wird, ist also weiterhin – bei Wahrung hygienischer Standards – möglich.
Click und Collect ist ab dem 11. Januar in Bayern unter folgenden Voraussetzungen wieder erlaubt.
Quelle: FAQ Corona-Krise und Wirtschaft des Bayerischen Gesundheitsministeriums (Stand 26.01.2021)
Click und Collect ist ab dem 11. Januar in Bayern unter folgenden Voraussetzungen wieder erlaubt.
Wenn Sie ein gemischtes Sortiment verkaufen gilt:
Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 %) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.
Auch bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, darf die Bereitstellung von Waren des nicht erlaubten Sortiments zur Abholung nur an einem entsprechenden Abholschalter unmittelbar am Eingang oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.
Quelle: FAQ Corona-Krise und Wirtschaft des Bayerischen Gesundheitsministeriums (Stand 26.01.2021)
Grundsätzlich gilt: Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 %) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.
Auch bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, darf die Bereitstellung von Waren des nicht erlaubten Sortiments zur Abholung nur an einem entsprechenden Abholschalter unmittelbar am Eingang oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.
Quelle: FAQ Corona-Krise und Wirtschaft des Bayerischen Gesundheitsministeriums (Stand 26.01.2021)
Wenn es für das Funktionieren des Betriebs notwendig ist, dürfen Sie Ihre Angestellten normal zur Arbeit erwarten. Während der angeordneten Betriebsschließungen können Sie Ihren Mitarbeiter*innen andere Aufgaben zuweisen. Sie als Arbeitgeber*in müssen jedoch die verschärften Vorgaben bezüglich des Arbeitsschutzes umsetzen. Nähere Informationen finden Sie dazu hier.
Die Frage, ob man zwingend persönlich zur Arbeit kommen muss, wenn eine Anwesenheit nicht notwendig ist, ist individuell zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in zu klären. Die Arbeitgeber*innen sind aber aufgefordert, den Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m auch am Arbeitsplatz sicherzustellen. Heimarbeit, z.B. im elektronischen Home-Office, sollte ermöglicht werden, wo immer das in Betracht kommt. Ein genereller gesetzlicher Anspruch auf Home-Office besteht nicht. In manchen Betrieben kann es aber betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen dazu geben.
Sofern Ihre Mitarbeiter*innen nicht durch andere Faktoren – wie z.B. die Betreuung von Kindern durch die Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen, oder die behördliche Anordnung von Quarantäne – ausfallen und hier andere Mechanismen greifen, behalten Arbeitnehmer*innen den Anspruch auf die vertragsmäßigen Bezüge.
Muss der Betrieb aufgrund staatlicher Maßnahmen schließen, gilt dies als Fall des Betriebsrisikos (auch wenn vom Betreiber nicht verschuldet). Den Arbeitnehmer*innen steht nach § 615 S. 3 BGB weiterhin ihr Entgelt zu, ohne zeitliche Beschränkung.
Hinweis:
Es wird allerdings auch vertreten, dass bei flächendeckenden Betriebsschließungen wegen der Pandemie kein Fall des Betriebsrisikos vorläge, sondern eine allgemeine Notlage. Dann würde der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer*innen entfallen. Dies ist allerdings gerichtlich noch nicht geklärt und ist mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden.
Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) angeordnete Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer*innen, Selbstständige und Freiberufler*innen, gegen die direkt eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
Wer Anspruch auf eine Entschädigung hat, sollte spätestens drei Monate nach dem Ende der Maßnahme einen Antrag bei der zuständigen Behörde seines Bundeslandes/Regierungsbezirks stellen. Sofern keine Selbsständigkeit vorliegt, muss der Antrag vom/von der Arbeitgeber/in gestellt werden. Diese/r muss den Lohn für längstens 6 Wochen - soweit tarifvertraglich nichts anders bestimmt ist - an betroffene Arbeitnehmer*innen fortzahlen und in Vorleistung gehen. Auf Antrag erhält der/die Arbeitgeber/in dann die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.
Auch wenn dem Grunde nach ein Anspruch besteht (Quarantäne, Tätigkeitsverbot i.S.d. Gesetzes), kann es dennoch nicht zur Entschädigung kommen, weil kein Verdienstausfall vorliegt. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56) ist nachrangig: Personen, die zeitgleich arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten keine Entschädigung nach dem IfSG. Sie haben stattdessen den üblichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. auf das Krankengeld ihrer Krankenkasse. Darüber hinaus nicht für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG). Auch bei Homeoffice haben Sie keinen Verdienstausfall. Und schließlich ebenfalls nicht bei fehlender Tarifregelung für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB).
Weitere Hinweise zur Entschädigung im Quarantänefall: https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/aufgabenbereiche/5g/rechtsfragen/entschaedigung_ifsg/index.php
Ohne Kurzarbeit: Grundsätzlich ersteinmal nein. Nach der Rechtsprechung unterfallen Auftragsmangel bzw. Betriebsablaufstörungen – d.h. auch von außen einwirkende Umstände – dem Betriebsrisiko des/der Arbeitgebers/in. Dies bedeutet, dass der/die Arbeitgeber/in Urlaub nicht einseitig festlegen darf. Natürlich kann es aber Sinn machen, wenn Arbeitnehmer*innen den Resturlaub, der verfallen würde, nehmen.
Zur Frage, ob und inwieweit Urlaubsansprüche zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden müssen, lautet die Auskunft der Bundesagentur für Arbeit seit 1. Januar 2021 wie folgt:
Wichtig: Seit dem 1. Januar 2021 muss Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III).
Bei einer vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres, müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Urlaubsplanung oder Urlaubsliste nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegen. Sie können den Urlaub so planen, wie es in Ihrem Betrieb üblich ist.
Fordern Sie von Ihren Beschäftigten erst zum März eine Urlaubsplanung ein, müssen Sie diese auch erst im März bei der Arbeitsagentur einreichen, wenn dies verlangt wird. Eine formlose Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder eine Vereinbarung über Betriebsferien ist ausreichend. Der Urlaubsantrag Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Resturlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Besteht eine Urlausplanung für 2021, zum Beispiel durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG), muss dieser nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub wird dann zu den geplanten Zeiten genommen. Wird von dieser Planung nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres 2021 der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Die vbw (Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.) unterstützt in Abstimmung mit den Kammern die Beratung für Unternehmen zur Kurzarbeit. Regional stehen geschulte Mitarbeiter*innen für Rückfragen zur Verfügung. Alle Ansprechpartner*innen finden Sie auf der Seite der vbw.
Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen, um den Unternehmen über die Corona-Krise hinwegzuhelfen. Hier sind die wichtigsten Regelungen:
Das Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise kann kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden.Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit. Den Leistungsantrag sowie weitere Informationen finden Sie unter arbeitsagentur.de.
Bitte beachten Sie unbedingt die Vereinbarungen zum KUG, die Sie eventuell mit dem Betriebsrat oder in Arbeitsverträgen getroffen haben. Sollten Sie dort keine Regelungen finden, müssen diese auf jeden Fall noch zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeiter*innen schriftlich fixiert werden. Sollten Sie die Beantragung von KUG in Erwägung ziehen, müssen Sie dies zuerst anzeigen. Treten Sie dazu bitte mit Ihrer zuständigen Arbeitsagentur (aktuell am besten online mit Berufung auf Ihre Betriebsnummer) in Kontakt. Das Anzeige-Formular und den Antrag für KUG finden Sie online.
Nach einem Koalitionsbeschluss der Bundesregierung (3. Juni) wurde im Anschluss an das Soforthilfeprogramm ein Überbrückungsprogramm für die Monate Juni-August 2020 (1. Phase) aufgelegt. Dieses wurde bis Ende 2020 (September-Dezember, 2. Phase) verlängert und soll noch einmal erweitert werden. Die 3. Phase (Überbrückungshilfe III) umfasst dann die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Weitere Informationen zur aktuellen Phase finden Sie auf der Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums: https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona.
Auf der Seite des Finanzministeriums finden Sie aktuelle Informationen zur Überbrückungshilfe III für den Einzelhandel sowie Fragen und Antworten zu allen weiteren Hilfsprogrammen. Ein Merkblatt unseres Partners Dr. Kleeberg und Partner zur Überbrückungshilfe III steht zum Download bereit.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellte zentrale Antragsplattform von einem/r vom Antragstellenden beauftragten Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigten Buchprüfer/in. Die Antragsfrist für die 1. Phase (Juni-August) endete am 9. Oktober 2020, die Antragsfirst für die 2. Phase (September-Dezember) endet am 31. März 2021.
Für die November- und Dezemberhilfe endet die Frist am 30.04.2021 (anstatt bisher 31.01.2021 für die November- bzw. 31.03.2021 für die Dezemberhilfe).
In Abstimmung mit dem Freistaat und der bayerischen Kreditwirtschaft stehen bei der LfA Bayernbetroffenen Unternehmen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus eine kostenlose Beratung, die bewährten Darlehensprogramme sowie Risikoentlastungen durch Haftungsfreistellungen und Bürgschaften der LfA zur Verfügung. Der Bürgschaftsrahmen der LfA wurde auf 500 Mio Euro erhört. Abwicklung und Zugang erfolgen über die jeweilige Hausbank.
Im Frühjahr hat die Bundesregierung und der Freistaat einen weiteren umfassenden Schutzschirm für die Mittelständische Wirtschaftgespannt. Bei den neu aufgelegten Schnellkrediten von LfA Bayern und KfW wird die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt. Es wird ein einheitlicher Darlehenszins von derzeit 3 Prozent p.a. erhoben.
Die LfA Bayern unterstützt:
Die Eckpunkte:
Die KfW unterstützt:
Die Eckpunkte:
Der Bund unterstützt Buchhandlungen und Verlage mit 20 Mio. Euro in der Corona-Krise. Die Abwicklung der Projektförderung übernimmt im Auftrag des Bundes der Börsenverein und seine MitarbeiterInnen in Frankfurt. Bitte beachten Sie deswegen ausschließlich die Informations-Seite, die unser Bundesverband zu dem Thema zur Verfügung stellt. Dort finden Sie auch die Antragsformulare, die Sie bis zum 30. April 2021 online einreichen können. Auch die Zeiträume für die Durchführung der Maßnahme (neu: 31. Oktober 2021) und die Einreichung des Verwendungsnachweises werden ausgeweitet.
Unsere aufgezeichneten Webinare (Verlage extra + Buchhandlungen extra) führen Sie Schritt für Schritt durch die Antragsformulare und beantworten bereits zahlreiche Fragen.
Zum Anlass des Förderprogramms bieten wir Ihnen mit der Referentin und Social Media Expertin Trude Schneider einen individuellen Inhouse-Workshop zum Social Media-Set-Up, ein Einzelseminar Social Media und ein Online-Seminar zum Thema Instagram an.
Social Media-Set-Up – Inhouse-Workshop in fünf Modulen Mit Instagram-Marketing zum Erfolg
Social Media für BuchhändlerInnen
Für Buchhandlungen
Telefon +49 (0) 69 1306-306, E-Mail: buchhandlung_neustartkulturNO SPAM SPAN!@boev.de
Für Verlage
Telefon +49 (0) 69 1306-325, E-Mail: verlag_neustartkulturNO SPAM SPAN!@boev.de
Grundsätzlich ist der Mietzins aus einem Gewerberaummietvertrag, zum Beispiel „Zum Betrieb einer Buchhandlung“ weiter zu zahlen, auch wenn behördlicherseits eine Schließungsverfügung erfolgt, sofern der Grund für diese Maßnahme nicht in der Mietsache selbst liegt. Der/die Mieter/in trägt das Verwendungsrisiko für die Mietsache ebenso, wie das Risiko für die Wirtschaftlichkeit seines/ihres Gewerbebetriebs.
Jedoch ist im Bund-Länder-Beschluss vom 13.12.2020 zu lesen: „Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.“
D.h. ein Argument gegenüber dem/der Vermieter/in für eine einvernehmliche Einigung könnte sein, dass eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB angebracht wäre, weil sich bei der Schließungsverfügung weder ein Risiko des/der Vermieters/in (Mangel der Mietsache) noch ein Risiko des/der Mieters/in (Wirtschaftlichkeit seines/ihres Betriebs im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an den Gewerbebetrieb etc.), sondern ein übergeordnetes, die Solidargemeinschaft insgesamt treffendes allgemeines Lebensrisiko, verwirklicht.
Eine Anpassung des Vertrags in Form einer Minderung des Mietzinses ist zur Lösung der Störung im Vertragsverhältnis besser geeignet und ein geringerer Eingriff in das Vertragsverhältnis, als z.B. eine Kündigung des Gewerberaummietvertrags aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB.
Im Freistaat Bayern gelten für Ladengeschäfte und den Einzelhandel folgende Auflagen:
Den genauen Wortlaut der konsolidierten Lesefassung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2020, Nr. 737, mit Änderungen ab 11. Januar aus BayMBl 2021, Nr. 5) finden Sie auf: www.gesetze-bayern.de. Die Änderungen vom 15. Januar sind im BayMBl 2021, Nr. 34 zu finden.
Das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege verweist auf eine Checkliste für das geforderte Hygienekonzept, nach der Sie sich richten können. Ein Musterschreiben, wie Sie Ihr Hygienekonzept formulieren könnten, finden Sie hier.
Bitte beachten Sie – falls gegeben – außerdem die Datenschutzbestimmung bei der Erhebung von Kontaktdaten von Gästen in Gastronomiebetrieben zur Nachverfolgung von Coronavirus-Infektionswegen. Ein Musterformular dafür finden Sie hier.
Die Zutrittsverweigerung gegenüber Kund*innen, die keine Alltags-Maske tragen, unterliegt dem allgemeinen Hausrecht und wird von der Verordnung nicht vorgegeben.
Die Betreiber*innen, der nach den Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) zulässigerweise geöffneten Geschäfte, müssen sicherstellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kund*innen eingehalten werden kann, dass das Personal einen Mund-Nasen-Schutz trägt und dass nur 1 Kunde/in pro 10m² Verkaufsfläche eingelassen wird. Zudem haben sie ein schriftliches Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kund*innenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten. (Quelle: Bayerisches Gesundheitsministerium)
Ein Merkblatt zum Thema „Umgang mit Kund*innen, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen oder wollen“ kann von Mitgliedern exklusiv in unserer Geschäftsstelle angefragt oder an dieser Stelle heruntergeladen werden.
Visier-Schutzmasken sind nicht zur Verhinderung der Virenausbreitung geeignet und erfüllen nicht die Anforderungen des Infektionsschutzes. Sie dürfen zwar genutzt werden, können aber lediglich ergänzend zur Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden.
Wichtig ist, dass die Mund-Nasen-Bedeckung groß genug ist, um Mund, Nase und Wangen vollständig zu bedecken und an den Rändern möglichst eng anliegt. Bei Visieren können sich Tröpfchen, vor allem durch die großzügige Öffnung nach unten und oben, nach wie vor leicht verteilen. Die relevante und notwendige Reduktion der Verteilung der Viren durch die Atemluft ist somit nicht gegeben und kein ausreichender Fremdschutz gewährleistet. (Quelle: Bayerisches Gesundheitsministerium)
Auf Grund des Ausbreitungsverhaltens von Aerosolen ist eine lückenhafte Abdeckung nicht ausreichend, denn nur mittels einer eng an der Haut anliegenden Mund-Nasen-Bedeckung wird eine seitliche oder aufwärtsgerichtete Freisetzung dieser potentiell infektiöseren Luftgemische bestmöglich minimiert. Dies entspricht auch der Haltung des RKI.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege schließt sich dieser Bewertung ausdrücklich an. Die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung i. S. v. § 2 der 10. BayIfSMV werden daher insofern präzisiert, als zur Reduzierung von Aerosolen nur eine enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden sollte. Diese Neubewertung steht im vollen Einklang mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.
Klarsichtmasken aus Kunststoff [z.B. smile-by-Ego], auch wenn sie eng anliegen, entsprechen diesen Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung regelmäßig nicht und sind den Visieren damit quasi gleichgestellt. (Quelle: Bayerisches Gesundheitsministerium)
Laut BGB § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen [hat]
„(1) Der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“
Während der COVID-19-Pandemie gelten diese grundlegenden Vorgaben in besonderem Maße. Was Sie als Arbeitgeber*in ins Sachen Fürsorgepflicht und Arbeitsschutzstandards einzuhalten haben, erläutert diese ausführliche Zusammenfassung.
Für „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ gibt es eine Empfehlung der Bundesregierung. Das Institut für Arbeitsschutz hat eine CO2-App entwickelt, die dabei hilft, die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung ein Raumes zu bestimmen.
Eine gezielte Zusammenfassungen zum Thema Arbeits- und Mutterschutz schwangerer Mitarbeiterinnen stellt das Bayerische Gesundheitsministerium zur Verfügung.
Arbeitgeber*innen sind zu folgenden Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet und die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren:
Die Nichteinhaltung kann bei einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden mit einem Bußgeld belegt werden.
Den genauen Wortlaut der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier.
Ist eine Person in Ihrem Unternehmen mit dem Coronavirus infiziert, informieren Sie als Erstes die zuständige Gesundheitsbehöre und folgen deren Anweisungen. Eine Übersicht nach Postleitzahlgebiet finden Sie hier. Stellen Sie sicher, dass sich der oder die betroffene Mitarbeiter*in getrennt vom Rest der Belegschaft aufhält. Der oder die Betroffene sollte schnellstmöglich einen COVID-19-Test durchführen lassen. Er oder sie ist bis zum Untersuchungsergebnis bezahlt freizustellen. Sofern die Gesundheitsbehörde Ihr Unternehmen vollständig schließt, beachten Sie den Entschädigungsanspruch, den Sie in diesem Fall nach § 56 Infektionsschutzgesetz haben. Bitten Sie das Gesundheitsamt um ein Anspruchsformular zur Beantragung dieser Gelder − falls es nicht automatisch kommt.
Falls Sie als Unternehmer*in erkranken oder unter Quarantäne gestellt werden, sollte sichergestellt sein, dass Ihr Geschäftsbetrieb auch ohne Ihre persönliche Anwesenheit aufrechterhalten werden kann. Übertragen Sie deshalb Kontovollmachten, Passwörter, PIN-Nummern und Ähnliches auf leitende Mitarbeiter*innen oder besondere Vertrauenspersonen.
Ermitteln Sie im zweiten Schritt Kontaktpersonen der betroffenen Person. Menschen, die unmittelbaren Kontakt zu der betroffenen Person hatten, sind genauso gefährdet und sollten sich ebenso testen lassen.
Treffen Sie Maßnahmen zum Schutz der übrigen MitarbeiterInnen. Falls dies möglich ist, organisieren Sie die Beschäftigung der übrigen Mitarbeiter*innen aus dem Homeoffice. Wenn das nicht möglich ist, schließen Sie Ihren Betrieb und schicken Sie Ihre Mitarbeiter*innen gegen Bezahlung nach Hause, bis ein Ergebnis vorliegt. Das gilt insbesondere für Betriebe mit großer Infektionsgefahr.
Für Arbeitnehmer*innen, die arbeitsfähig und -bereit sind, aber aus betrieblichen Gründen nicht beschäftigt werden können, gilt Lohnfortzahlungspflicht. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales (StMAS) hat ein Informationsblatt für den Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen in der Corona-Krise vorgelegt.
Darin schreibt das Ministerium u.a.:
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Frau ist im Verlauf der Epidemie auch unabhängig vom Auftreten einer Erkrankung in der Einrichtung/im Betrieb erforderlich, wenn die Frau am Arbeitsplatz bzw. bei ihren beruflichen Tätigkeiten einer höheren Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 ausgesetzt ist oder sein kann, als die Allgemeinbevölkerung. Dies betrifft in der Regel vor allem Tätigkeiten, bei denen persönliche Kontakte erforderlich sind, die über die für den öffentlichen Raum bestehenden Kontaktbeschränkungen – Maßstab ist die jeweils gültige Fassung der Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) sowie die von den örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden oder den zuständigen Kreisverwaltungs-behörden ggf. angeordneten weitergehenden Maßnahmen – hinausgehen, wie beispielsweise im Gesundheitsdienst und Pflegebereich sowie bei der Kinderbetreuung. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind vor allem folgende Fragen von Bedeutung:
Eine Weiterbeschäftigung einer schwangeren Frau darf nur erfolgen, wenn durch getroffene Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung sichergestellt ist, dass die schwangere Frau am Arbeitsplatz keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt ist, als die Allgemeinbevölkerung.
Bei einer teilweisen oder vollständigen Betriebsschließung oder vereinbarter Kurzarbeit gilt für die Ausbildung Folgendes:
Zunächst muss der Ausbildungsbetrieb unter allen Umständen versuchen, die Ausbildung aufrecht zu erhalten. Sofern auch nur in einem Teilbereich der Betrieb noch weiterläuft, muss versucht werden, die Ausbildung in diesen Bereich zu verlagern. Ggf. müssen entsprechende Ausbildungsinhalte vorgezogen werden. Ggf. kommt auch eine Teilzeitausbildung in Betracht (Reduzierung auf bis zu 50 % der täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit gemäß § 7a BBiG).
Sofern keine betrieblichen Aktivitäten mehr stattfinden, können auch ausbildungsrelevante Aufgaben oder Projekte für die Erarbeitung zu Hause entwickelt werden. In diesem Fall („Homeoffice“) muss jedoch eine ausreichende Betreuung der Auszubildenden (virtuell oder telefonisch) sichergestellt sein. Es kann zudem auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule vorgesehen werden. Zu beachten ist dabei, dass auch Ausbilder*innen möglichst lange im laufenden Betrieb gehalten werden müssen. Sie dürfen z.B. erst in Kurzarbeit, wenn keine Alternative mehr besteht.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch Kurzarbeit für Auszubildende vereinbart werden. Dies gilt aber nur, wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidbar ist. In diesem Fall haben Auszubildende gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG jedoch zunächst einen sechswöchigen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung. Die BDA setzt sich ebenso wie das BMBF derzeit für eine bis Ende 2020 befristete Aussetzung dieses Anspruchs ein. Demnach soll im Falle einer vereinbarten Kurzarbeit für die Dauer des Bezugs des Kurzarbeitergeldes der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung entfallen. Bislang waren die diesbezüglichen Bemühungen noch nicht erfolgreich.
Eine letzte Maßnahme stellt die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses dar. Sofern eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sichergestellt werden kann, weil der Betrieb ganz oder teilweise geschlossen ist oder aufgrund der Umstände die Ausbildungsberechtigung nicht mehr besteht (z. B. steht kein ausbildendes Personal mehr zur Verfügung), besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 22 Abs. 2 Nr.1 BBiG.
Diskutiert werden zudem Modelle einer Verbundausbildung, sofern Teile der Ausbildung in einem anderen Betrieb noch vermittelt werden können. Dies ist jedoch kurzfristig nur schwer zu realisieren und mit einigen rechtlichen Hürden verbunden.
Bundesweit findet zur Zeit kein Präsenzunterricht in Berufsschulen statt. Sofern anstelle des regulären Unterrichts Online-Angebote geschaffen werden bzw. Aufgaben zur eigenverantwortlichen Bearbeitung zur Verfügung gestellt werden, muss den Auszubildenden entsprechend Zeit eingeräumt werden, um diese wahrzunehmen bzw. zu bearbeiten. Insofern gilt die Pflicht zur Freistellung für den Berufsschulunterricht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG fort. Falls aufgrund eines erhöhten betrieblichen Bedarfs die Auszubildenden unverzichtbar im Betrieb sind, gibt es entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (Berufsschulverordnungen) die Möglichkeit, eine Befreiung von der Berufsschule zu beantragen (in der Regel nur für wenige Tage). Auch wenn die zuständige(n) Berufsschule(n) derzeit nicht erreichbar sein sollte(n), empfiehlt es sich aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation, ggf. einen formlosen Antrag per E-Mail zu senden (mit Angabe der betroffenen Auszubildenden) und mit Hinweis auf die aktuelle Situation um Befreiung zu bitten. Selbstverständlich muss im Nachgang dann gemeinsam eine Möglichkeit gefunden werden, den Berufsschulstoff nachzuholen, damit den Auszubildenden kein Nachteil entsteht.
Mit Wirkung zum 2. November sind Veranstaltungen aller Art bis einschließlich 14. Februar 2021 untersagt. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören u.a. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen, Messen und Tagungen.
Aus der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Stand 18. Januar):
§ 5 Veranstaltungen, Feiern
1Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. 2Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.
In Bayern/Deutschland gibt es für Buchhandlungen und Verlage, die wieder mit analogen und/oder digitalen Veranstaltungen beginnen möchten, eine Reihe von Fördermaßnahmen, auf die sie zurückgreifen können.
Der Deutsche Literaturfonds ruft in Abstimmung mit den Mitgliedsverbänden des Deutschen Literaturfonds – darunter der PEN, der VS – Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller, der Deutscher Bibliotheksverband und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels – sowie dem Netzwerk der Literaturhäuser und ggf. noch unter Einbeziehung weiterer Partner ein Strukturförderungsprogramm zur Wiederaufnahme literarischer Veranstaltungen ins Leben. Das Ziel ist, auf diese Weise demnächst wieder tausende literarische Begegnungen zu ermöglichen.
Das Programm zielt in die Breite unseres Landes, auch in den ländlichen Raum, und richtet sich unmittelbar an alle Institutionen, in denen Autorinnen und Autoren zu Wort kommen können und auf ein Publikum stoßen: an Bibliotheken und Buchhandlungen, Literaturhäuser und Literaturbüros (insbesondere jene in den kleineren Städten), Kulturhäuser, Museen und Theater, auch literarische Programme an Schulen und Hochschulen.
Alle Informationen zu den Förderkriterien, -summen und -formularen finden Sie auf der Seite des Deutschen Literaturfonds.
Außerdemfördert NEUSTART KULTUR über hundert Veranstaltungen im Rahmen der Kampagne #zweiterfruehling. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Prof. Monika Grütters und der Deutsche Literaturfonds unterstützen mit einem Betrag in Höhe von 139.500 € über 100 Lesungen.
Um die Förderung können sich VeranstalterInnen mittels eines Antragsformulars beim Netzwerk der Literaturhäuser bewerben. Es gibt ein vereinfachtes Verfahren, um den Aufwand für alle Seiten gering zu halten. Ausgezahlt wird der Förderbetrag nachdem die jeweilige Lesung stattgefunden hat. Gefördert werden ausschließlich Veranstaltungen mit deutschsprachigen AutorInnen und ebenso ÜbersetzerInnen, deren Werke im Jahr 2020 erschienen sind. Voraussetzung ist, dass die Veranstalter sich der Initiative #zweiterfruehling angeschlossen haben oder dies bis einschließlich 31.12.2020 noch tun und dieses auch öffentlich darstellen. Veranstalter können die an der Kampagne beteiligten Festivals, Literaturhäuser, Buchhandlungen, Institutionen, Bibliotheken, Agenturen oder auch Verlage sein. Die Veranstaltungen müssen öffentlich zugänglich sein, können mit Live-Publikum, in hybrider Form oder gegebenenfalls digital stattfinden und sollen bis zum 31.10.2021 durchgeführt worden sein. Das Antragsformular kann ab sofort hier heruntergeladen werden.
Einige kennen den Verein eventuell schon, aber wir möchten trotzdem noch einmal auf ihn aufmerksam machen: Bayern liest e.V.
Nach den Bestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst kann Bayern liest e. V. Veranstaltungen zur Förderung und Pflege der Literatur bezuschussen. Gefördert werden Lesungen von AutorInnen in öffentlichen Büchereien, gemeinnützigen Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Buchhandlungen etc.. Staatliche oder durch Staatsgelder zu diesem Zweck geförderte Institutionen (z. B. Friedrich-Bödecker-Kreis) dürfen an der Veranstaltung nicht beteiligt sein.
Im Zuge der veränderten Bedingungen während der Corona-Krise möchte der Verein aktuell auch Online-Lesungen fördern. Es gelten die gleichen Zuschusshöhen wie bisher, also 110 Euro bei mindestens 220 Euro Honorar. Falls Sie an digitalen Veranstaltungskonzepten feilen, lohnt es sich vielleicht einen Blick auf die Zuschussrichtlinien zu werfen: https://www.bayern-liest.de/index.php?id=40
Das Literaturportal Bayern bietet AutorInnen während der Corona-Krise verstärkt eine virtuelle Plattform für Veröffentlichungen. Für ihre Beiträge erhalten sie eine Vergütung. Insgesamt stellt das Bayerische Kunstministerium dafür 30.000 Euro bereit. Das Literaturportal Bayern bietet Literaturschaffenden vielfältige Möglichkeiten, um sich aktiv an der inhaltlichen Gestaltung zu beteiligen: Veröffentlichung von literarischen Texten, Comics, Gesprächen, Features, Hörspielen oder Videos oder auch von Beiträgen zur bayerischen Literatur(geschichte), zum kreativen Schreiben oder zur kulturellen Bildung für Kinder und Jugendliche. Außerdem kann der Kalender des Literaturportals genutzt werden, um auf virtuelle Literaturevents aufmerksam zu machen.
Informationen und Kontakt: www.literaturportal-bayern.de, kontaktNO SPAM SPAN!@literaturportal-bayern.de
Dank der Spende der Bonnier Verlage befindet sich der Förderverein Buch e.V. ab sofort in der Lage, den Buchhandel, und vor allem Autorinnen und Autoren, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie etwaig an den Lesungen beteiligten IllustratorInnen und SchauspielerInnen bei der Durchführung von Lesungen zu unterstützen. Die Höhe der Förderungen für Honorare beträgt bei Einzellesungen 500 EUR und 400 EUR pro Auftretenden im Rahmen von Zweipersonenlesungen.
Die Förderkriterien und Antragsformulare finden Sie auf der Seite des Vereins unter dem Stichwort „Lesungsfonds“.
Das Bayerische Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft (bayernkreativ) stellt eine Übersicht weiterer, relevanter Hilfsprogramme und -maßnahmen zur Verfügung, die Kulturschaffende in Bayern unterstützen: https://bayern-kreativ.de/aktuelles/corona-erste-hilfe
Die Bundesregierung hat im Juni 2020 umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz sinkt von 7 % auf 5 %. Nach Entwürfen steht das finale BMF-Schreiben mit Umsetzungsdetails zur Verfügung.
Der Börsenverein hat die wichtigsten Informationen in einem Leitfaden für das Gespräch mit Ihren KundInnen für Sie zusammengestellt.
Fragen und Antworten zur MehrwertsteuersenkungExklusiv
In einem Factsheet für Sie und Ihre KundInnen finden Sie alle Informationen zu Wirksamkeit und Hintergrund der Buchpreisbindung.
Factsheet BuchpreisbindungExklusiv
Eine erste Präsentation unserer Rechtsabteilung mit weiterführenden Hinweisen zur reduzierten Mehrwertsteuer steht zum Download bereit. Das Börsenblatt hat zusätzlich eine FAQ-Liste mit den drängensten Fragen zusammengestellt. Eine Stellungnahme der Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels und Christian Russ finden Sie ebenfalls auf boersenblatt.net
Im Webinar beantworten Prof. Dr. Christian Sprang (Justiziar des Börsenvereins), Karl Petersen (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Crowe Kleeberg), Birgit Reuß (Leiterin des Berliner Büros des Börsenvereins) und Kai Wels (verantwortlich für das VLB bei MVB) soweit möglich die ersten Fragen. Zu finden ist es auf YouTube.
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