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Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales angekündigte Verschärfung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 15. April im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Sie sieht einen neuen Paragrafen zu den bisher freiwilligen Corona-Test-Angeboten in Betrieben vor, die damit ab Montag, 19. April, verpflichtend werden.
Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:
Sollten Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin oder Betriebsrat haben, empfehlen wir, diese in eine mögliche Teststrategie mit einzubeziehen.
Aufwand und Kosten der zur Verfügung gestellten Selbsttests/Schnelltests liegen beim Unternehmen. Eine Liste der zugelassenen Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 wird auf der Seite des Bundesinstitus für Arzneimittel und Medizinprodukte laufend aktualisiert. Bezugsquellen für Schnelltests finden Sie auf der Plattform Corona-Schutzprodukte.
Sollte der Selbsttests/Schnelltest positiv ausfallen, muss das Ergebnis unverzüglich durch einen PCR-Test verifiziert werden. Die Meldepflicht bei einem Selbsttest liegt bei dem/der Testenden selbst, bei Schnelltests (z.B. PoC Antigen-Test) beim Personal, das den Test vornimmt. Die Meldepflicht nach der Verifizierung durch einen PCR-Test besteht sowohl in Richtung Arbeitgeber*in als auch in Richtung Gesundheitsamt.
Sollte der Selbsttest/Schnelltest negativ ausfallen, sind die Mitarbeiter*innen trotzdem zur Einhaltung der bestehenden, erhöhten Arbeitsschutz-Standards angehalten. Ein Selbsttest/Schnelltest liefert lediglich eine tagesaktuelle Einschätzung und kann eine Infektion nicht zu 100% ausschließen.
Im Freistaat Bayern gelten für geöffnete Ladengeschäfte und den Einzelhandel (= bei 7-Tage-Inzidenz unter 50!) folgende Auflagen:
Das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege verweist auf eine Checkliste für das geforderte Hygienekonzept, nach der Sie sich richten können. Ein Musterschreiben, wie Sie Ihr Hygienekonzept formulieren könnten, finden Sie hier.
Bitte beachten Sie – falls gegeben – außerdem die Datenschutzbestimmung bei der Erhebung von Kontaktdaten von Gästen zur Nachverfolgung von Coronavirus-Infektionswegen. Ein Musterformular dafür finden Sie hier.
Für die übrigen 7-Tage-Inzidenzwerte gilt ab 12. April Folgendes:
Welche Auflagen gelten für Click&Meet grundsätzlich?
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz über 50 liegt, ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kund*innen nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig; hierfür gilt die Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kund*innen nicht höher ist als ein*e Kund*in je 40 m² der Verkaufsfläche; der/die Betreiber/in hat die Kontaktdaten der Kund*innen nach Maßgabe von § 2 (siehe weiter unten) zu erheben.
Müssen Termine vorab ausgemacht werden (online/Telefon/E-Mail) oder können Kund*innen auch spontan vorbeikommen?
Das hängt von den bei Ihnen bestehenden Gegebenheiten ab. Wenn Sie verschiedene Systeme von Terminvereinbarungen – online/Telefon/E-Mail/vor Ort – insgesamt (personell) im Blick behalten können und die zulässige Anzahl von Kund*innen auf der Verkaufsfläche nicht durch Terminüberschneidungen überschritten wird, spricht nichts gegen eine flexible Handhabung. Die vergebenen Termine sollten jedoch immer an ein Zeitfenster gebunden sein, damit Sie und Ihre Mitarbeiter*innen Planungssicherheit haben. Lange Warteschlangen vor den Türen sollten im Sinne des Infektionsschutzes vermieden werden. Planen Sie also jeweils auch Zeit für die möglicherweise nötige Erfassung der Daten vor Ort ein, wenn Sie Slots spontan vergeben.
Wenn Familien/Paare einen Termin buchen: Gelten Kinder und Jugendliche/gemeinsame Haushalte jeweils als eigenständige/mehrere Personen?
In der 12. BayIfSMV ist jeweils nur von „Kunden“ die Rede. Es wird nicht näher auf Alter oder Zugehörigkeit zu Hausständen eingegangen. Wir können deswegen noch keine abschließende Aussage darüber treffen, wie hier zu verfahren ist und ob auch Kinder und Jugendliche einen negativen Test vorweisen müssen. Wir empfehlen jedoch Kinder und Jugendliche/Partner*innen als eigenständige Personen zu rechnen, wenn es um die Zuteilung Kund*in/Verkaufsfläche und die Abfrage von Testergebnissen geht. Bei der Erfassung von Kontaktdaten ist es sicherlich sinnvoll nur den/die jeweils Erziehungsberechtige*n aufzunehmen, evtl. mit Vermerk auf weitere Angehörige.
Je nach Art und Weise, wie Sie die Termine vergeben, müssen Sie auf jeden Fall sicherstellen, dass zu keinem Zeitpunkt die zulässige Zahl an Kund*innen auf der Verkaufsfläche überschritten wird. D.h. es muss bei jeder Terminvergabe klar sein, wie viele Personen sich zu diesem Termin im Laden befinden werden. Fragen Sie also ab, wie viele Personen kommen wollen.
Müssen zwischen den Terminen Pausen eingebaut werden?
Nach unseren Informationen müssen zwischen den Terminen keine Pausen eingehalten werden, zumal in größeren Ladengeschäften ohnehin mehrere Kund*innen gleichzeitig im Laden sein können. Die Zeit zur Erfassung der Daten sollte aber in den Termin mit eingeplant werden.
Welche Daten muss ich bei Click&Meet von meinen Kund*innen erfassen?
Dies ist bereits in § 2 (Kontaktdatenerfassung) der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt:
1Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund der in ihr vorgesehenen Schutz- und Hygienekonzepte zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Kontaktdaten erhoben werden, gilt neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) Folgendes:
2Die Erhebung der Kontaktdaten nach Satz 1 kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten nach Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. 3Behörden, Gerichte und öffentliche Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls personenbezogene Daten erheben; Satz 1 gilt entsprechend.
In welcher Form sind die Daten zu erheben?
Hierzu gibt es zwar keine spezifischen Anforderungen. Datenschutzrechtlich unzulässig wäre aber die Verwendung von Listen, auf die sich die Personen selbst nacheinander eintragen und wenn dabei die Daten der vorher Eingetragenen für die nachfolgenden Personen sichtbar sind. Stattdessen sollte jede*r Kund*in seine/ihre Daten auf einem Einzelbogen angeben. Das Muster zum Download können Sie gerne auf Ihr Unternehmen anpassen. Als Alternativlösung denkbar wäre es, dass ein*e Mitarbeiter*in die Daten in eine von ihm/ihr geführte Liste aufnimmt und dabei dafür Sorge trägt, dass die Kund*innen keinen Einblick in die Liste nehmen können. Die Daten sind so aufzubewahren, dass Unbefugte zu keinem Zeitpunkt auf die Daten der einzelnen eingetragenen Kund*innen zugreifen können. Die ausgefüllten Formulare dürfen daher nicht offen etwa auf dem Tresen herumliegen und sollten am Ende des Arbeitstages sicher verschlossen aufbewahrt werden.
Wie lange muss ich die Daten aufbewahren und was passiert danach damit?
Zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung können die Daten einen Monat aufbewahrt werden. Bei den erfassten Daten handelt es sich nach DIN 663399 um Daten der Schutzklasse 2 (Datenträger mit sensiblen und vertraulichen Daten, z.B. Angebote, Bestellungen mit Adressdaten von Personen). Diese müssen datenschutzrechtlich entsprechend der Sicherheitsstufe 3 vernichtet bzw. geschreddert werden. Ein handelsüblicher Aktenschredder mit Sicherheitsstufe 3/4 (nach DIN 66399) reicht bei Papierformularen hierfür aus. Weitere Infos finden Sie hier.
Wie und wo erfahre ich, was in meinem Stadt- und Landkreis gilt?
Wird ein Wert der 7-Tage-Inzidenz, an dessen Überschreiten oder Nicht-Überschreiten die Regelungen unmittelbar geknüpft sind, an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder nicht mehr überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Sollten sich die Inzidenzwerte bei Ihnen im Stadt- oder Landkreis ändern, gelten die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen dann ab dem zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzung, frühestens am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung. In der jeweiligen Bekanntmachung ist der erste Geltungstag durch die Kommune explizit anzugeben. Wir können Ihnen also nur dringend empfehlen regelmäßig auf den entsprechenden amtlichen Seiten nachzusehen.
Bei Inzidenzen zwischen 100 und 200: Welche Tests dürfen vorgelegt werden?
Die Kund*innen müssen einen max. 48 Stunden alten PCR-Test oder einen max. 24 Stunden alten Schnelltest oder Selbsttest mit negativen Testergebnis vor dem Einlass vorweisen können. Weitere Ausführungen des Ministeriums dazu finden Sie hier.
Bei Inzidenzen ab 200: Muss ich diese Daten auch erfassen, wenn ich Click&Collect anbiete?
Wir gehen davon aus, dass dies nicht der Fall ist. Hier gelten weiterhin die bis Anfang März üblichen Regelungen zu Click&Collect: FFP2-Maskenpflicht auf Seiten der Kund*innen, Bereitstellung der Ware vor dem Laden oder an einem dafür eingerichteten Abholschalter, Hygienekonzept zur Vermeidung von Ansammlungen und Absperrung der Verkaufsfläche.
Darf ich Click&Collect und Click&Meet parallel anbieten?
Sofern die 7-Tage-Inzidenz unter 200 liegt, dürfen Sie Ihren Kund*innen natürlich sowohl eine Terminbuchung als auch einen Abholservice anbieten. Je nachdem, wie es für Sie personell und zeitlich machbar ist. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 dürfen Sie – wie von Dezember bis Anfang März – lediglich Click&Collect anbieten.
Muss ich Click&Meet anbieten?
Die neu getroffenen Regelungen geben den Rahmen vor, was Sie je nach Inzidenzlage „dürfen“. Ob Sie Click&Meet anbieten, liegt bei Ihnen. Sollten Sie es aus individuellen Gründen nicht wollen oder können, können Sie dies Ihren Kund*innen entsprechend kommunizieren und z.B. nur Abhol- oder Lieferservice anbieten.
Darf ich Kund*innen ohne Test reinlassen, die schon geimpft sind?
Da es zur Zeit noch keine Sonderstellung für bereits geimpfte Personengruppen gibt, gelten für diese Kund*innen dieselben Regelungen, wie für nicht-geimpfte Kund*innen. Die Entwicklung der nächsten Tage, Wochen und Monate bei diesem Thema natürlich vorbehalten.
Folgende Ausführungen haben wir vom Bayerischen Wirtschaftsministerium zu den Vorgaben zum Nachweis negativer Test-Ergebnisse im Zusammenhang mit Click&Meet erhalten. Änderungen vorbehalten:
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der 12. BayIfSMV in der ab 12. April 2021 geltenden Fassung ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 liegt, zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und nach Vorlage des Nachweises über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis und unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.
Für das Testverfahren gilt Folgendes:
Es dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArMs).
POC-Antigentests (Schnelltests) müssen im Rahmen der Bürgertestung nach der Testverordnung des Bundes (TestV) von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, in den Apotheken sowie bei den dazu vom ÖGD beauftragten Stellen möglich. Den Ladengeschäften steht in diesem Zusammenhang ebenfalls die Möglichkeit offen, ggf. in Kooperation mit einem privaten Dienstleister, selbst eine Beauftragung durch den ÖGD zur Durchführung der Bürgertestungen vor dem Ladengeschäft bzw. in geeigneten Räumlichkeiten zu erhalten und in der Folge die Testungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abzurechnen. Diese Tests stehen dann allen Bürgerinnen und Bürgern offen, unabhängig davon, ob sie das jeweilige Geschäft besuchen wollen oder nicht. Um als berechtigter Leistungserbringer Bürgertestungen durchzuführen, wird die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen vorausgesetzt. Dies wird regelmäßig durch den Nachweis einer ärztlichen Schulung sichergestellt. Zudem müssen die selbständig erworbenen Antigen-Schnelltests auch zugelassen sein.
Über das Ergebnis wird durch die genannten Teststellen ein Nachweis ausgestellt, der vor Besuch des jeweiligen Ladengeschäfts dem Betreiber vorzulegen ist; der POC-Antigentest darf höchstens 24 Stunden vor Besuch des Ladengeschäfts vorgenommenen worden sein.
Bei positivem Ergebnis besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation) - Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen“ (AV Isolation); die betreffende Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden hat, welches dann über das weitere Vorgehen informiert.
Getestet werden können mit POC-Antigentests grundsätzlich alle Personen, unabhängig vom Alter. Bei Kleinkindern ist darauf zu achten, dass lediglich oropharyngeale Abstriche (also nur Rachenabstriche), keine tiefen nasopharyngealen Abstriche vorgenommen werden und die Abstriche ausschließlich von ausreichend geschultem Personal vorgenommen werden. Ggf. sollte die Einverständniserklärung der Eltern für die Durchführung der Testung bei Kleinkindern schriftlich eingeholt werden. Die Bedienungshinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten.
Selbsttests müssen vor Ort unter strenger Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips unter „Aufsicht“ des Betreibers bei der Verwendung vorgenommen werden. Alternativ können auch selbst organisierte und selbst finanzierte Selbstteststationen des Betreibers mit geschultem Personal eingesetzt werden. Dabei muss in jedem Fall eine Zuordnung des Ergebnisses gewährleistet sein (z.B. durch feste Wartebuchten).
Zeigt der Selbsttest ein negatives Ergebnis an, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu besuchen.
Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich sofort absondern sollte, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren sollte.
Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen.
Perspektivisch kommen bei entsprechender Marktverfügbarkeit auch Selbsttests unter Aufsicht kombiniert mit einem digitalen Testnachweis in Betracht, um auch den Besuch in anderen Ladengeschäften zu ermöglichen. Derzeit ist der Markt der Selbsttests noch im Aufbau und die digitale Nachweislösung noch in Vorbereitung.
Click und Collect ist ab dem 11. Januar in Bayern unter folgenden Voraussetzungen wieder erlaubt.
Wenn Sie ein gemischtes Sortiment verkaufen gilt:
Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 %) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.
Auch bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, darf die Bereitstellung von Waren des nicht erlaubten Sortiments zur Abholung nur an einem entsprechenden Abholschalter unmittelbar am Eingang oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.
Zum Verhältnis vom Mischbetriebsregelung und „Click-und-Meet“:
Bis zu einer Inzidenz von 50 bedarf es keiner Mischbetriebsregelung. Über einer Inzidenz von 200 gilt die bisherige Regelung.
Bei Inzidenzen zwischen 50 und 200 gilt Folgendes:
Die Mischbetriebsregelung für Mischbetriebe, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht-erlaubten Bereich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV liegt, entfällt. Stattdessen können die Betriebe ihr Gesamtsortiment gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 der 12. BayIfSMV (Call/Click-and-Meet bzw. bei Inzidenz zwischen 100 und 200 Call/Click-and-Meet plus negativer Test) anbieten.
Die Mischbetriebsregelung für Mischbetriebe, bei denen der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit im erlaubten Bereich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV liegt, bleibt bestehen. Denn diese Geschäfte dürfen auch bei einer Inzidenz von 200 oder mehr bereits jetzt ihr gesamtes Sortiment verkaufen, und zwar zu denselben Bedingungen wie die nach § 12 Abs. 1 Satz der 12. BayIfSMV geöffneten Geschäfte.
D. h. diese Geschäfte müssen bei einer Inzidenz zwischen 50 und 200 auch nicht auf Call/Click-and-Meet umsteigen, da sie bereits bei einer Inzidenz über 200 insgesamt öffnen dürfen.
Quelle: FAQ Corona-Krise und Wirtschaft des Bayerischen Gesundheitsministeriums (Stand 12.4.2021)
Die nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bei stabiler oder rückläufiger Entwicklung des Infektionsgeschehens vorgesehenen weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben bis zum Ende April (vorerst 26.4.)ausgesetzt.
Erst danach werden abhängig von den Inzidenzen weitere Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport erfolgen.
Für die sonstigen Geschäfte des Einzelhandels gilt ab Montag, 12. April, Folgendes:
Gibt es, abgesehen von FFP2-Masken, auch andere Masken welche getragen werden können?
Ja, auch der- oder diejenige, der/die eine Maske mit einer vergleichbaren Schutzwirkung trägt, kommt der Pflicht nach. KN 95 und N 95-Masken weisen eine solche Gleichwertigkeit auf.
Muss die FFP2-Maske nur in den Verkaufsräumen getragen werden, oder beispielsweise auch auf Parkplätzen?
Überall da, wo bisher im Einzelhandel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden musste, ist künftig eine FFP2-Maske zu tragen. Das heißt in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen.
Welche Personengruppen sind von der Maskenpflicht ausgenommen?
Es bleibt bei den bereits geltenden Ausnahmeregelungen. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren müssen keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren.
Müssen Verkäufer*innen auch FFP2-Masken tragen?
Nein, für die Beschäftigten im Einzelhandel bleibt es – zur Wahrung der Vorgaben des Arbeitsschutzes – bei der bisherigen Regelung. Es genügt also eine Mund-Nasen-Bedeckung.
Wie ist die Regel, wenn eine Plexiglasabtrennung vorhanden ist?
Auch hier bleibt bei der bisherigen Regelung. Das heißt, dass in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften die Maskenpflicht für das Personal entfällt, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
Was gilt für Abholdienste, die schon vor Click & Collect erlaubt waren, beispielsweise die Abholung von Lebensmitteln? Muss auch hier eine FFP2-Maske getragen werden, selbst wenn zur Abholung das Gebäude nicht betreten wird?
Ja.
Wie soll kontrolliert werden, ob es sich bei den Masken um FFP2-Masken handelt? Bei wem liegt die FFP2-Nachweispflicht? Haften Händler*innen oder Träger*innen?
Es haftet wie bisher dieTräger*innen für das Tragen der (richtigen) Maske. Die Kontrollen erfolgen wie bisher auch durch die zuständigen Vollzugsbehörden und die Polizei.
Quelle: Bayerisches Gesundheitsministerium (Stand 16. Januar 2021)
Am 10. April dürfen Buchhandlungen in Bayern noch inzidenzunabhängig öffnen, danach gelten die am 9. Arpil veröffentlichten Änderungen der aktuellen 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV):
§ 12 Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
(1) 1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe untersagt. 2Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. 3Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. 4Für nach Satz 2 zulässigerweise geöffnete Betriebe und den Großhandel gilt:
5Für Einkaufszentren gilt:
6Abweichend von Satz 1 ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig; hierfür gilt Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorzusehen sind, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.
7In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz
Den weiteren, genauen Wortlaut der 12. BayIfSMV finden Sie auf: www.gesetze-bayern.de, die Änderungen vom 9. April im Bayerischen Ministerialblatt Nr. 261.
Für alle anderen Unternehmen und Betriebe gelten folgende Auflagen:
Ja. Der Online-Handel ist nicht von den Schließungen der Ladengeschäfte betroffen. Die Auslieferung von online oder telefonisch bestellter Ware, die nicht im Ladengeschäft abgeholt wird, ist also weiterhin – bei Wahrung hygienischer Standards – möglich.
Click und Collect ist ab dem 11. Januar in Bayern unter folgenden Voraussetzungen wieder erlaubt.
Quelle: FAQ Corona-Krise und Wirtschaft des Bayerischen Gesundheitsministeriums (Stand 12.4.2021)
Zum Verhältnis vom Mischbetriebsregelung und „Click-und-Meet“:
Bis zu einer Inzidenz von 50 bedarf es keiner Mischbetriebsregelung. Über einer Inzidenz von 200 gilt die bisherige Regelung.
Bei Inzidenzen zwischen 50 und 200 gilt Folgendes:
Die Mischbetriebsregelung für Mischbetriebe, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht-erlaubten Bereich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV liegt, entfällt. Stattdessen können die Betriebe ihr Gesamtsortiment gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 der 12. BayIfSMV (Call/Click-and-Meet bzw. bei Inzidenz zwischen 100 und 200 Call/Click-and-Meet plus negativer Test) anbieten.
Die Mischbetriebsregelung für Mischbetriebe, bei denen der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit im erlaubten Bereich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV liegt, bleibt bestehen. Denn diese Geschäfte dürfen auch bei einer Inzidenz von 200 oder mehr bereits jetzt ihr gesamtes Sortiment verkaufen, und zwar zu denselben Bedingungen wie die nach § 12 Abs. 1 Satz der 12. BayIfSMV geöffneten Geschäfte.
D. h. diese Geschäfte müssen bei einer Inzidenz zwischen 50 und 200 auch nicht auf Call/Click-and-Meet umsteigen, da sie bereits bei einer Inzidenz über 200 insgesamt öffnen dürfen.
Mischbetriebsregelungen Anteil erlaubtes Sortiment über 50%
Inzidenz | Öffnung des Ladens | Maskenpflicht | Kund*in pro m² | Terminvergabe | Testpflicht |
unter 50 | komplette Öffnung erlaubt | bis zum 6. Lebensjahr: befreit zw. 6.-15. Lebensjahr: Mund-Nasen-Schutz ab 15. Lebensjahr: FFP2-Maske für Kund*innen Personal: Maskenpflicht, außer hinter Spuckschutz |
bis 800m²: je ein*e Kund*in pro 10m² über 800m²: je ein*e Kund*in pro 20m² |
nein | nein |
50 bis 100 | komplette Öffnung erlaubt | Siehe oben | Siehe oben | nein | nein |
100 bis 200 | komplette Öffnung erlaubt | Siehe oben | Siehe oben | nein | nein |
über 200 | komplette Öffnung erlaubt | Siehe oben | Siehe oben | nein | nein |
Mischbetriebsregelungen Anteil erlaubtes Sortiment unter 50%
Inzidenz | Öffnung des Ladens | Maskenpflicht | Kund*in pro m² | Terminvergabe | Testpflicht |
unter 50 | komplette Öffnung erlaubt | bis zum 6. Lebensjahr: befreit zw. 6.-15. Lebensjahr: Mund-Nasen-Schutz ab 15. Lebensjahr: FFP2-Maske für Kund*innen Personal: Maskenpflicht, außer hinter Spuckschutz |
bis 800m²: je ein*e Kund*in pro 10m² über 800m²: je ein*e Kund*in pro 20m² |
nein | nein |
50 bis 100 | Click&Meet/ Click&Collect |
Siehe oben | je ein*e Kund*in pro 40m² | ja | nein |
100 bis 200 | Click&Meet/ Click&Collect |
Siehe oben | je ein*e Kund*in pro 40m² | ja | ja (PCR-Test, max. 48h alt oder Schnelltest, Selbsttest max. 24h alt) |
über 200 | Click/Collect | Siehe oben | Verkaufsfläche ist nur für erlaubten Teil zu öffnen, das restl. Sortiment muss abgeholt werden. |
empfohlen | nein |
Grundsätzlich gilt:
Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. Der Begriff „üblich“ ist nicht so auszulegen, dass das betreffende Geschäft nur Artikel anbieten darf, die auch bisher (also vor dem „Lockdown“) im Sortiment waren bzw. auch nur in dieser Menge bzw. Sortimentsbreite. Andernfalls wären Produkterweiterungen bzw. Mengenanpassungen insgesamt untersagt. Vielmehr ist „üblich“ so zu verstehen, dass lediglich atypische Erweiterungen um Produkte, die mit dem eigentlichen vorherigen Zuschnitt des Geschäfts nicht mehr im Zusammenhang stehen, derzeit untersagt sind.
Ein über das übliche Sortiment hinausgehendes Sortiment ist also zunächst dann anzunehmen, wenn eine qualitative Änderung des Sortimentes erfolgt. Eine qualitative Erweiterung des Sortiments kann sich einerseits auf die Produktpalette beziehen. Hat ein Einzelhändler bislang neben seinem Lebensmittelsortiment etwa Rasierer und Föns angeboten, sind nun angebotene Fernseher oder Waschmaschinen kein Bestandteil des üblichen Sortiments. Eine qualitative Erweiterung kann jedoch auch vorliegen, wenn ein Einzelhandelsbetrieb nun zusätzlich Dienstleistungen anbietet oder wenn ein Dienstleistungsbetrieb nun zusätzlich Waren verkauft (z. B. wenn eine Reinigung einen Verkauf von Kleidung neu einführen würde).
Ein über das übliche Sortiment hinausgehendes Sortiment ist außerdem anzunehmen, wenn eine atypische quantitative Änderung des Sortiments erfolgt. Eine solche kann angenommen werden, wenn neue Sonderverkaufsflächen geschaffen werden, z. B. durch Umfunktionieren des Eingangs- und Ausgangsbereichs von Ladengeschäften für die Ausstellung von Elektronik- und Haushaltsgeräten oder durch das Bewerben von Sonderverkaufsaktionen mit Artikeln, die normalerweise nur in geringfügigem Umfang angeboten werden (z. B. Garten- und Baumarktartikel in einem Supermarkt).
Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 %) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Warensortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Für davon klar abgrenzbare, unzulässige Dienstleistungen gilt dies jedoch nicht.
Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen. Auch bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, darf die Bereitstellung von Waren des nicht erlaubten Sortiments zur Abholung nur an einem entsprechenden Abholschalter unmittelbar am Eingang oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.
Bei der Beurteilung, ob das erlaubte Sortiment überwiegt oder nicht, ist auf die Verkehrsanschauung und die vernünftige Anschauung des überprüfenden Beamten abzustellen. Hierbei kommt es auf den Gesamteindruck des Ladengeschäfts an. Kriterien für die Beurteilung können im Zweifelsfall sein:
Quelle: FAQ Corona-Krise und Wirtschaft des Bayerischen Gesundheitsministeriums (Stand 12.4.2021)
Wenn es für das Funktionieren des Betriebs notwendig ist, dürfen Sie Ihre Angestellten normal zur Arbeit erwarten. Während der angeordneten Betriebsschließungen können Sie Ihren Mitarbeiter*innen andere Aufgaben zuweisen. Sie als Arbeitgeber*in müssen jedoch die verschärften Vorgaben bezüglich des Arbeitsschutzes umsetzen. Nähere Informationen finden Sie dazu hier.
Die Frage, ob man zwingend persönlich zur Arbeit kommen muss, wenn eine Anwesenheit nicht notwendig ist, ist individuell zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in zu klären. Die Arbeitgeber*innen sind aber aufgefordert, den Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m auch am Arbeitsplatz sicherzustellen. Heimarbeit, z.B. im elektronischen Home-Office, sollte ermöglicht werden, wo immer das in Betracht kommt. Ein genereller gesetzlicher Anspruch auf Home-Office besteht nicht. In manchen Betrieben kann es aber betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen dazu geben.
Sofern Ihre Mitarbeiter*innen nicht durch andere Faktoren – wie z.B. die Betreuung von Kindern durch die Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen, oder die behördliche Anordnung von Quarantäne – ausfallen und hier andere Mechanismen greifen, behalten Arbeitnehmer*innen den Anspruch auf die vertragsmäßigen Bezüge.
Muss der Betrieb aufgrund staatlicher Maßnahmen schließen, gilt dies als Fall des Betriebsrisikos (auch wenn vom Betreiber nicht verschuldet). Den Arbeitnehmer*innen steht nach § 615 S. 3 BGB weiterhin ihr Entgelt zu, ohne zeitliche Beschränkung.
Hinweis:
Es wird allerdings auch vertreten, dass bei flächendeckenden Betriebsschließungen wegen der Pandemie kein Fall des Betriebsrisikos vorläge, sondern eine allgemeine Notlage. Dann würde der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer*innen entfallen. Dies ist allerdings gerichtlich noch nicht geklärt und ist mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden.
Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) angeordnete Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer*innen, Selbstständige und Freiberufler*innen, gegen die direkt eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
Wer Anspruch auf eine Entschädigung hat, sollte spätestens drei Monate nach dem Ende der Maßnahme einen Antrag bei der zuständigen Behörde seines Bundeslandes/Regierungsbezirks stellen. Sofern keine Selbsständigkeit vorliegt, muss der Antrag vom/von der Arbeitgeber/in gestellt werden. Diese/r muss den Lohn für längstens 6 Wochen - soweit tarifvertraglich nichts anders bestimmt ist - an betroffene Arbeitnehmer*innen fortzahlen und in Vorleistung gehen. Auf Antrag erhält der/die Arbeitgeber/in dann die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.
Auch wenn dem Grunde nach ein Anspruch besteht (Quarantäne, Tätigkeitsverbot i.S.d. Gesetzes), kann es dennoch nicht zur Entschädigung kommen, weil kein Verdienstausfall vorliegt. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56) ist nachrangig: Personen, die zeitgleich arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten keine Entschädigung nach dem IfSG. Sie haben stattdessen den üblichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. auf das Krankengeld ihrer Krankenkasse. Darüber hinaus nicht für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG). Auch bei Homeoffice haben Sie keinen Verdienstausfall. Und schließlich ebenfalls nicht bei fehlender Tarifregelung für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB).
Weitere Hinweise zur Entschädigung im Quarantänefall: https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/aufgabenbereiche/5g/rechtsfragen/entschaedigung_ifsg/index.php
Ohne Kurzarbeit: Grundsätzlich ersteinmal nein. Nach der Rechtsprechung unterfallen Auftragsmangel bzw. Betriebsablaufstörungen – d.h. auch von außen einwirkende Umstände – dem Betriebsrisiko des/der Arbeitgebers/in. Dies bedeutet, dass der/die Arbeitgeber/in Urlaub nicht einseitig festlegen darf. Natürlich kann es aber Sinn machen, wenn Arbeitnehmer*innen den Resturlaub, der verfallen würde, nehmen.
Zur Frage, ob und inwieweit Urlaubsansprüche zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden müssen, lautet die Auskunft der Bundesagentur für Arbeit seit 1. Januar 2021 wie folgt:
Wichtig: Seit dem 1. Januar 2021 muss Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III).
Bei einer vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres, müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Urlaubsplanung oder Urlaubsliste nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegen. Sie können den Urlaub so planen, wie es in Ihrem Betrieb üblich ist.
Fordern Sie von Ihren Beschäftigten erst zum März eine Urlaubsplanung ein, müssen Sie diese auch erst im März bei der Arbeitsagentur einreichen, wenn dies verlangt wird. Eine formlose Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder eine Vereinbarung über Betriebsferien ist ausreichend. Der Urlaubsantrag Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Resturlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Besteht eine Urlausplanung für 2021, zum Beispiel durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG), muss dieser nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub wird dann zu den geplanten Zeiten genommen. Wird von dieser Planung nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres 2021 der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Die vbw (Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.) unterstützt in Abstimmung mit den Kammern die Beratung für Unternehmen zur Kurzarbeit. Regional stehen geschulte Mitarbeiter*innen für Rückfragen zur Verfügung. Alle Ansprechpartner*innen finden Sie auf der Seite der vbw.
Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen, um den Unternehmen über die Corona-Krise hinwegzuhelfen. Hier sind die wichtigsten Regelungen:
Das Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise kann kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden.Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit. Den Leistungsantrag sowie weitere Informationen finden Sie unter arbeitsagentur.de.
Bitte beachten Sie unbedingt die Vereinbarungen zum KUG, die Sie eventuell mit dem Betriebsrat oder in Arbeitsverträgen getroffen haben. Sollten Sie dort keine Regelungen finden, müssen diese auf jeden Fall noch zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeiter*innen schriftlich fixiert werden. Sollten Sie die Beantragung von KUG in Erwägung ziehen, müssen Sie dies zuerst anzeigen. Treten Sie dazu bitte mit Ihrer zuständigen Arbeitsagentur (aktuell am besten online mit Berufung auf Ihre Betriebsnummer) in Kontakt. Das Anzeige-Formular und den Antrag für KUG finden Sie online.
Es gibt eine neue, ausführliche FAQ-Liste zu den Überbrückungshilfen III des Bundeswirtschaftsministeriums. Dort sollten die drängendsten, ersten Fragen beantwortet werden. Ein Merkblatt zur Überbrückungshilfe III unseres Partners Dr. Kleeberg und Partner steht zum Download bereit.
Beantragt werden kann die Überbrückungshilfe III ab sofort durch beauftragte Dritte, wie Steuerprüfer*innen, Wirschaftsprüfer*innen, oder vereidigte Buchprüfer*innen und Rechtsanwält*innen, auf der Seite: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Dort finden Sie auch weitere Informationen zu anderen aufgelegten Finanzhilfen (Novemberhilfe/Dezemberhilfe/Überbrückungshilfe II). Die Antragsfrist endet (aktuell) am 31. August 2021.
Am 16. Februar gaben Steuerberater Michael Vodermeier (Kanzlei Dr. Kleeberg & Partner) und Börsenvereinsjustiziar Prof. Dr. Christian Sprang in zwei Webinaren wichtige Tipps und beantworteten Ihre Fragen zu den Finanzhilfen. Moderation: Anja Bergmann, Regionaldirektorin NRW des Börsenvereins
Die Aufzeichnung der beiden Webinare steht Mitgliedern des Börsenvereins auf der Seite des Bundesverbands zur Verfügung.
In Abstimmung mit dem Freistaat und der bayerischen Kreditwirtschaft stehen bei der LfA Bayernbetroffenen Unternehmen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus eine kostenlose Beratung, die bewährten Darlehensprogramme sowie Risikoentlastungen durch Haftungsfreistellungen und Bürgschaften der LfA zur Verfügung. Der Bürgschaftsrahmen der LfA wurde erhört. Die Instrumente der LfA, die Risikoentlastungen des Freistaats Bayern zu Gunsten der LfA und der Bayernfonds werden bis Ende 2021 zu verlängert. Ein Teil der Unterstützungsmaßnahmen wird zudem durch Anhebung des Höchstbetrags für Kleinbeihilfen von 800.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro an den Finanzierungsbedarf betroffener Unternehmen und Organisationen angepasst. Abwicklung und Zugang erfolgen über die jeweilige Hausbank.
Im Frühjahr hat die Bundesregierung und der Freistaat einen weiteren umfassenden Schutzschirm für die Mittelständische Wirtschaftgespannt. Bei den neu aufgelegten Schnellkrediten von LfA Bayern und KfW wird die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt. Es wird ein einheitlicher Darlehenszins von derzeit 3 Prozent p.a. erhoben.
Die LfA Bayern unterstützt:
Die Eckpunkte:
Die KfW unterstützt:
Die Eckpunkte:
Der Bund unterstützt Buchhandlungen und Verlage mit 20 Mio. Euro in der Corona-Krise. Die Abwicklung der Projektförderung übernimmt im Auftrag des Bundes der Börsenverein und seine MitarbeiterInnen in Frankfurt. Bitte beachten Sie deswegen ausschließlich die Informations-Seite, die unser Bundesverband zu dem Thema zur Verfügung stellt. Dort finden Sie auch die Antragsformulare, die Sie bis zum 30. April 2021 online einreichen können. Auch die Zeiträume für die Durchführung der Maßnahme (neu: 31. Oktober 2021) und die Einreichung des Verwendungsnachweises werden ausgeweitet.
Unsere aufgezeichneten Webinare (Verlage extra + Buchhandlungen extra) führen Sie Schritt für Schritt durch die Antragsformulare und beantworten bereits zahlreiche Fragen.
Zum Anlass des Förderprogramms bieten wir Ihnen mit der Referentin und Social Media Expertin Trude Schneider einen individuellen Inhouse-Workshop zum Social Media-Set-Up, ein Einzelseminar Social Media und ein Online-Seminar zum Thema Instagram an.
Social Media-Set-Up – Inhouse-Workshop in fünf Modulen Mit Instagram-Marketing zum Erfolg
Social Media für BuchhändlerInnen
Für Buchhandlungen
Telefon +49 (0) 69 1306-306, E-Mail: buchhandlung_neustartkulturNO SPAM SPAN!@boev.de
Für Verlage
Telefon +49 (0) 69 1306-325, E-Mail: verlag_neustartkulturNO SPAM SPAN!@boev.de
Grundsätzlich ist der Mietzins aus einem Gewerberaummietvertrag, zum Beispiel „Zum Betrieb einer Buchhandlung“ weiter zu zahlen, auch wenn behördlicherseits eine Schließungsverfügung erfolgt, sofern der Grund für diese Maßnahme nicht in der Mietsache selbst liegt. Der/die Mieter/in trägt das Verwendungsrisiko für die Mietsache ebenso, wie das Risiko für die Wirtschaftlichkeit seines/ihres Gewerbebetriebs.
Jedoch ist im Bund-Länder-Beschluss vom 13.12.2020 zu lesen: „Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.“
D.h. ein Argument gegenüber dem/der Vermieter/in für eine einvernehmliche Einigung könnte sein, dass eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB angebracht wäre, weil sich bei der Schließungsverfügung weder ein Risiko des/der Vermieters/in (Mangel der Mietsache) noch ein Risiko des/der Mieters/in (Wirtschaftlichkeit seines/ihres Betriebs im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an den Gewerbebetrieb etc.), sondern ein übergeordnetes, die Solidargemeinschaft insgesamt treffendes allgemeines Lebensrisiko, verwirklicht.
Eine Anpassung des Vertrags in Form einer Minderung des Mietzinses ist zur Lösung der Störung im Vertragsverhältnis besser geeignet und ein geringerer Eingriff in das Vertragsverhältnis, als z.B. eine Kündigung des Gewerberaummietvertrags aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB.
Die Zutrittsverweigerung gegenüber Kund*innen, die keine Alltags-Maske tragen, unterliegt dem allgemeinen Hausrecht und wird von der Verordnung nicht vorgegeben.
Die Betreiber*innen, der nach den Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) zulässigerweise geöffneten Geschäfte, müssen sicherstellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kund*innen eingehalten werden kann, dass das Personal einen Mund-Nasen-Schutz trägt und dass nur 1 Kunde/in pro 10m² Verkaufsfläche eingelassen wird. Zudem haben sie ein schriftliches Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kund*innenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten. (Quelle: Bayerisches Gesundheitsministerium)
Ein Merkblatt zum Thema „Umgang mit Kund*innen, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen oder wollen“ kann von Mitgliedern exklusiv in unserer Geschäftsstelle angefragt oder an dieser Stelle heruntergeladen werden.
Visier-Schutzmasken sind nicht zur Verhinderung der Virenausbreitung geeignet und erfüllen nicht die Anforderungen des Infektionsschutzes. Sie dürfen zwar genutzt werden, können aber lediglich ergänzend zur Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden.
Wichtig ist, dass die Mund-Nasen-Bedeckung groß genug ist, um Mund, Nase und Wangen vollständig zu bedecken und an den Rändern möglichst eng anliegt. Bei Visieren können sich Tröpfchen, vor allem durch die großzügige Öffnung nach unten und oben, nach wie vor leicht verteilen. Die relevante und notwendige Reduktion der Verteilung der Viren durch die Atemluft ist somit nicht gegeben und kein ausreichender Fremdschutz gewährleistet. (Quelle: Bayerisches Gesundheitsministerium)
Auf Grund des Ausbreitungsverhaltens von Aerosolen ist eine lückenhafte Abdeckung nicht ausreichend, denn nur mittels einer eng an der Haut anliegenden Mund-Nasen-Bedeckung wird eine seitliche oder aufwärtsgerichtete Freisetzung dieser potentiell infektiöseren Luftgemische bestmöglich minimiert. Dies entspricht auch der Haltung des RKI.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege schließt sich dieser Bewertung ausdrücklich an. Die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung i. S. v. § 2 der 10. BayIfSMV werden daher insofern präzisiert, als zur Reduzierung von Aerosolen nur eine enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden sollte. Diese Neubewertung steht im vollen Einklang mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.
Klarsichtmasken aus Kunststoff [z.B. smile-by-Ego], auch wenn sie eng anliegen, entsprechen diesen Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung regelmäßig nicht und sind den Visieren damit quasi gleichgestellt. (Quelle: Bayerisches Gesundheitsministerium)
Laut BGB § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen [hat]
„(1) Der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“
Während der COVID-19-Pandemie gelten diese grundlegenden Vorgaben in besonderem Maße. Was Sie als Arbeitgeber*in ins Sachen Fürsorgepflicht und Arbeitsschutzstandards einzuhalten haben, erläutert diese ausführliche Zusammenfassung.
Für „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ gibt es eine Empfehlung der Bundesregierung. Das Institut für Arbeitsschutz hat eine CO2-App entwickelt, die dabei hilft, die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung ein Raumes zu bestimmen.
Eine gezielte Zusammenfassungen zum Thema Arbeits- und Mutterschutz schwangerer Mitarbeiterinnen stellt das Bayerische Gesundheitsministerium zur Verfügung.
Arbeitgeber*innen sind zu folgenden Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet und die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren:
Die Nichteinhaltung kann bei einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden mit einem Bußgeld belegt werden.
Den genauen Wortlaut der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier.
Ist eine Person in Ihrem Unternehmen mit dem Coronavirus infiziert, informieren Sie als Erstes die zuständige Gesundheitsbehöre und folgen deren Anweisungen. Eine Übersicht nach Postleitzahlgebiet finden Sie hier. Stellen Sie sicher, dass sich der oder die betroffene Mitarbeiter*in getrennt vom Rest der Belegschaft aufhält. Der oder die Betroffene sollte schnellstmöglich einen COVID-19-Test durchführen lassen. Er oder sie ist bis zum Untersuchungsergebnis bezahlt freizustellen. Sofern die Gesundheitsbehörde Ihr Unternehmen vollständig schließt, beachten Sie den Entschädigungsanspruch, den Sie in diesem Fall nach § 56 Infektionsschutzgesetz haben. Bitten Sie das Gesundheitsamt um ein Anspruchsformular zur Beantragung dieser Gelder − falls es nicht automatisch kommt.
Falls Sie als Unternehmer*in erkranken oder unter Quarantäne gestellt werden, sollte sichergestellt sein, dass Ihr Geschäftsbetrieb auch ohne Ihre persönliche Anwesenheit aufrechterhalten werden kann. Übertragen Sie deshalb Kontovollmachten, Passwörter, PIN-Nummern und Ähnliches auf leitende Mitarbeiter*innen oder besondere Vertrauenspersonen.
Ermitteln Sie im zweiten Schritt Kontaktpersonen der betroffenen Person. Menschen, die unmittelbaren Kontakt zu der betroffenen Person hatten, sind genauso gefährdet und sollten sich ebenso testen lassen.
Treffen Sie Maßnahmen zum Schutz der übrigen MitarbeiterInnen. Falls dies möglich ist, organisieren Sie die Beschäftigung der übrigen Mitarbeiter*innen aus dem Homeoffice. Wenn das nicht möglich ist, schließen Sie Ihren Betrieb und schicken Sie Ihre Mitarbeiter*innen gegen Bezahlung nach Hause, bis ein Ergebnis vorliegt. Das gilt insbesondere für Betriebe mit großer Infektionsgefahr.
Für Arbeitnehmer*innen, die arbeitsfähig und -bereit sind, aber aus betrieblichen Gründen nicht beschäftigt werden können, gilt Lohnfortzahlungspflicht. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales (StMAS) hat ein Informationsblatt für den Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen in der Corona-Krise vorgelegt.
Darin schreibt das Ministerium u.a.:
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Frau ist im Verlauf der Epidemie auch unabhängig vom Auftreten einer Erkrankung in der Einrichtung/im Betrieb erforderlich, wenn die Frau am Arbeitsplatz bzw. bei ihren beruflichen Tätigkeiten einer höheren Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 ausgesetzt ist oder sein kann, als die Allgemeinbevölkerung. Dies betrifft in der Regel vor allem Tätigkeiten, bei denen persönliche Kontakte erforderlich sind, die über die für den öffentlichen Raum bestehenden Kontaktbeschränkungen – Maßstab ist die jeweils gültige Fassung der Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) sowie die von den örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden oder den zuständigen Kreisverwaltungs-behörden ggf. angeordneten weitergehenden Maßnahmen – hinausgehen, wie beispielsweise im Gesundheitsdienst und Pflegebereich sowie bei der Kinderbetreuung. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind vor allem folgende Fragen von Bedeutung:
Eine Weiterbeschäftigung einer schwangeren Frau darf nur erfolgen, wenn durch getroffene Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung sichergestellt ist, dass die schwangere Frau am Arbeitsplatz keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt ist, als die Allgemeinbevölkerung.
Bei einer teilweisen oder vollständigen Betriebsschließung oder vereinbarter Kurzarbeit gilt für die Ausbildung Folgendes:
Zunächst muss der Ausbildungsbetrieb unter allen Umständen versuchen, die Ausbildung aufrecht zu erhalten. Sofern auch nur in einem Teilbereich der Betrieb noch weiterläuft, muss versucht werden, die Ausbildung in diesen Bereich zu verlagern. Ggf. müssen entsprechende Ausbildungsinhalte vorgezogen werden. Ggf. kommt auch eine Teilzeitausbildung in Betracht (Reduzierung auf bis zu 50 % der täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit gemäß § 7a BBiG).
Sofern keine betrieblichen Aktivitäten mehr stattfinden, können auch ausbildungsrelevante Aufgaben oder Projekte für die Erarbeitung zu Hause entwickelt werden. In diesem Fall („Homeoffice“) muss jedoch eine ausreichende Betreuung der Auszubildenden (virtuell oder telefonisch) sichergestellt sein. Es kann zudem auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule vorgesehen werden. Zu beachten ist dabei, dass auch Ausbilder*innen möglichst lange im laufenden Betrieb gehalten werden müssen. Sie dürfen z.B. erst in Kurzarbeit, wenn keine Alternative mehr besteht.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch Kurzarbeit für Auszubildende vereinbart werden. Dies gilt aber nur, wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidbar ist. In diesem Fall haben Auszubildende gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG jedoch zunächst einen sechswöchigen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung. Die BDA setzt sich ebenso wie das BMBF derzeit für eine bis Ende 2020 befristete Aussetzung dieses Anspruchs ein. Demnach soll im Falle einer vereinbarten Kurzarbeit für die Dauer des Bezugs des Kurzarbeitergeldes der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung entfallen. Bislang waren die diesbezüglichen Bemühungen noch nicht erfolgreich.
Eine letzte Maßnahme stellt die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses dar. Sofern eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sichergestellt werden kann, weil der Betrieb ganz oder teilweise geschlossen ist oder aufgrund der Umstände die Ausbildungsberechtigung nicht mehr besteht (z. B. steht kein ausbildendes Personal mehr zur Verfügung), besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 22 Abs. 2 Nr.1 BBiG.
Diskutiert werden zudem Modelle einer Verbundausbildung, sofern Teile der Ausbildung in einem anderen Betrieb noch vermittelt werden können. Dies ist jedoch kurzfristig nur schwer zu realisieren und mit einigen rechtlichen Hürden verbunden.
Bundesweit findet zur Zeit kein Präsenzunterricht in Berufsschulen statt. Sofern anstelle des regulären Unterrichts Online-Angebote geschaffen werden bzw. Aufgaben zur eigenverantwortlichen Bearbeitung zur Verfügung gestellt werden, muss den Auszubildenden entsprechend Zeit eingeräumt werden, um diese wahrzunehmen bzw. zu bearbeiten. Insofern gilt die Pflicht zur Freistellung für den Berufsschulunterricht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG fort. Falls aufgrund eines erhöhten betrieblichen Bedarfs die Auszubildenden unverzichtbar im Betrieb sind, gibt es entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (Berufsschulverordnungen) die Möglichkeit, eine Befreiung von der Berufsschule zu beantragen (in der Regel nur für wenige Tage). Auch wenn die zuständige(n) Berufsschule(n) derzeit nicht erreichbar sein sollte(n), empfiehlt es sich aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation, ggf. einen formlosen Antrag per E-Mail zu senden (mit Angabe der betroffenen Auszubildenden) und mit Hinweis auf die aktuelle Situation um Befreiung zu bitten. Selbstverständlich muss im Nachgang dann gemeinsam eine Möglichkeit gefunden werden, den Berufsschulstoff nachzuholen, damit den Auszubildenden kein Nachteil entsteht.
Mit Wirkung zum 2. November sind Veranstaltungen aller Art bis nun einschließlich 18. April 2021 untersagt.
§ 5 Veranstaltungen, Feiern
1Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. 3Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.
§23 Kulturstätten
(1) Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
(2) Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten gilt Folgendes:
In Bayern/Deutschland gibt es für Buchhandlungen und Verlage, die wieder mit analogen und/oder digitalen Veranstaltungen beginnen möchten, eine Reihe von Fördermaßnahmen, auf die sie zurückgreifen können.
Der Deutsche Literaturfonds ruft in Abstimmung mit den Mitgliedsverbänden des Deutschen Literaturfonds – darunter der PEN, der VS – Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller, der Deutscher Bibliotheksverband und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels – sowie dem Netzwerk der Literaturhäuser und ggf. noch unter Einbeziehung weiterer Partner ein Strukturförderungsprogramm zur Wiederaufnahme literarischer Veranstaltungen ins Leben. Das Ziel ist, auf diese Weise demnächst wieder tausende literarische Begegnungen zu ermöglichen.
Das Programm zielt in die Breite unseres Landes, auch in den ländlichen Raum, und richtet sich unmittelbar an alle Institutionen, in denen Autorinnen und Autoren zu Wort kommen können und auf ein Publikum stoßen: an Bibliotheken und Buchhandlungen, Literaturhäuser und Literaturbüros (insbesondere jene in den kleineren Städten), Kulturhäuser, Museen und Theater, auch literarische Programme an Schulen und Hochschulen.
Alle Informationen zu den Förderkriterien, -summen und -formularen finden Sie auf der Seite des Deutschen Literaturfonds.
Außerdemfördert NEUSTART KULTUR über hundert Veranstaltungen im Rahmen der Kampagne #zweiterfruehling. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Prof. Monika Grütters und der Deutsche Literaturfonds unterstützen mit einem Betrag in Höhe von 139.500 € über 100 Lesungen.
Um die Förderung können sich VeranstalterInnen mittels eines Antragsformulars beim Netzwerk der Literaturhäuser bewerben. Es gibt ein vereinfachtes Verfahren, um den Aufwand für alle Seiten gering zu halten. Ausgezahlt wird der Förderbetrag nachdem die jeweilige Lesung stattgefunden hat. Gefördert werden ausschließlich Veranstaltungen mit deutschsprachigen AutorInnen und ebenso ÜbersetzerInnen, deren Werke im Jahr 2020 erschienen sind. Voraussetzung ist, dass die Veranstalter sich der Initiative #zweiterfruehling angeschlossen haben oder dies bis einschließlich 31.12.2020 noch tun und dieses auch öffentlich darstellen. Veranstalter können die an der Kampagne beteiligten Festivals, Literaturhäuser, Buchhandlungen, Institutionen, Bibliotheken, Agenturen oder auch Verlage sein. Die Veranstaltungen müssen öffentlich zugänglich sein, können mit Live-Publikum, in hybrider Form oder gegebenenfalls digital stattfinden und sollen bis zum 31.10.2021 durchgeführt worden sein. Das Antragsformular kann ab sofort hier heruntergeladen werden.
Einige kennen den Verein eventuell schon, aber wir möchten trotzdem noch einmal auf ihn aufmerksam machen: Bayern liest e.V.
Nach den Bestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst kann Bayern liest e. V. Veranstaltungen zur Förderung und Pflege der Literatur bezuschussen. Gefördert werden Lesungen von AutorInnen in öffentlichen Büchereien, gemeinnützigen Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Buchhandlungen etc.. Staatliche oder durch Staatsgelder zu diesem Zweck geförderte Institutionen (z. B. Friedrich-Bödecker-Kreis) dürfen an der Veranstaltung nicht beteiligt sein.
Im Zuge der veränderten Bedingungen während der Corona-Krise möchte der Verein aktuell auch Online-Lesungen fördern. Es gelten die gleichen Zuschusshöhen wie bisher, also 110 Euro bei mindestens 220 Euro Honorar. Falls Sie an digitalen Veranstaltungskonzepten feilen, lohnt es sich vielleicht einen Blick auf die Zuschussrichtlinien zu werfen: https://www.bayern-liest.de/index.php?id=40
Das Literaturportal Bayern bietet AutorInnen während der Corona-Krise verstärkt eine virtuelle Plattform für Veröffentlichungen. Für ihre Beiträge erhalten sie eine Vergütung. Insgesamt stellt das Bayerische Kunstministerium dafür 30.000 Euro bereit. Das Literaturportal Bayern bietet Literaturschaffenden vielfältige Möglichkeiten, um sich aktiv an der inhaltlichen Gestaltung zu beteiligen: Veröffentlichung von literarischen Texten, Comics, Gesprächen, Features, Hörspielen oder Videos oder auch von Beiträgen zur bayerischen Literatur(geschichte), zum kreativen Schreiben oder zur kulturellen Bildung für Kinder und Jugendliche. Außerdem kann der Kalender des Literaturportals genutzt werden, um auf virtuelle Literaturevents aufmerksam zu machen.
Informationen und Kontakt: www.literaturportal-bayern.de, kontaktNO SPAM SPAN!@literaturportal-bayern.de
Dank der Spende der Bonnier Verlage befindet sich der Förderverein Buch e.V. ab sofort in der Lage, den Buchhandel, und vor allem Autorinnen und Autoren, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie etwaig an den Lesungen beteiligten IllustratorInnen und SchauspielerInnen bei der Durchführung von Lesungen zu unterstützen. Die Höhe der Förderungen für Honorare beträgt bei Einzellesungen 500 EUR und 400 EUR pro Auftretenden im Rahmen von Zweipersonenlesungen.
Die Förderkriterien und Antragsformulare finden Sie auf der Seite des Vereins unter dem Stichwort „Lesungsfonds“.
Das Bayerische Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft (bayernkreativ) stellt eine Übersicht weiterer, relevanter Hilfsprogramme und -maßnahmen zur Verfügung, die Kulturschaffende in Bayern unterstützen: https://bayern-kreativ.de/aktuelles/corona-erste-hilfe
Die Bundesregierung hat im Juni 2020 umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz sinkt von 7 % auf 5 %. Nach Entwürfen steht das finale BMF-Schreiben mit Umsetzungsdetails zur Verfügung.
Der Börsenverein hat die wichtigsten Informationen in einem Leitfaden für das Gespräch mit Ihren KundInnen für Sie zusammengestellt.
Fragen und Antworten zur MehrwertsteuersenkungExklusiv
In einem Factsheet für Sie und Ihre KundInnen finden Sie alle Informationen zu Wirksamkeit und Hintergrund der Buchpreisbindung.
Factsheet BuchpreisbindungExklusiv
Eine erste Präsentation unserer Rechtsabteilung mit weiterführenden Hinweisen zur reduzierten Mehrwertsteuer steht zum Download bereit. Das Börsenblatt hat zusätzlich eine FAQ-Liste mit den drängensten Fragen zusammengestellt. Eine Stellungnahme der Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels und Christian Russ finden Sie ebenfalls auf boersenblatt.net
Im Webinar beantworten Prof. Dr. Christian Sprang (Justiziar des Börsenvereins), Karl Petersen (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Crowe Kleeberg), Birgit Reuß (Leiterin des Berliner Büros des Börsenvereins) und Kai Wels (verantwortlich für das VLB bei MVB) soweit möglich die ersten Fragen. Zu finden ist es auf YouTube.
Der Börsenverein ist in seinen Landesverbänden direkt bei Ihnen vor Ort aktiv. Wählen Sie einfach den für Sie passenden Verband.