Nein, der/die Arbeitgeber/in hat keinen Anspruch darauf, zu erfahren, in welches konkrete Land die Beschäftigten reisen.
Ja, danach dürfen Arbeitgeber*innen fragen. Sollten Beschäftigte die Frage mit ja beantworten, sollte diesen auch klar sein, dass sie nach der Rückreise den Pflichten der bundesweit geltenden Corona-Einreiseverordnung unterliegen. Diese kann u .a. eine Absonderungspflicht/Quarantäne vorschreiben, wenn das Reiseziel als Virusvariantengebiet gelistet ist.
Arbeitgeber*innen haben die Pflicht, die betriebliche Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft zu gewährleisten. Die Frage, ob der Urlaub in einem vom Robert Koch-Institut (RKI) ausgewiesenen Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet verbracht wird, ist daher auch datenschutzrechtlich gerechtfertigt.
Die Liste der vom RKI ausgewiesenen Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete finden Sie hier. Aktuell
Eine Pflicht diesbezüglich besteht nicht. Es empfiehlt sich allerdings, alle Beschäftigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Reisen in Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete Auswirkungen auf die Zeit nach der Rückkehr (z.B. möglicherweise Absonderungspflicht) haben können, die man in die Urlaubs- und Reiseplanung einbeziehen muss.
Nein, Arbeitgeber*innen können Beschäftigten nicht verbieten, in ein bestimmtes Land zu reisen. Ggf. kann die bewusste Reise in ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aber im Nachgang zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (z.B. Abmahnungen) führen.
Nein. Einen einmal von dem/der Arbeitgeber/in genehmigten Urlaub können Arbeitnehmer*innen nicht mehr einseitig „zurückgeben“ (Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 418). Auch der Umstand, dass die geplante Reise – z.B. wegen eines Reise- oder Einreiseverbots – nicht angetreten werden kann, genügt als Argument nicht. Arbeitnehmer*innen können sich insoweit auch nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen. Denn der Zweck des Urlaubs nach dem BUrlG ist die (bezahlte) Erholung des/der Arbeitnehmers/in (vgl. § 1 BUrlG) – eine Erholung ist auf „Balkonien“ aber genauso möglich wie in einem Luxushotel in Thailand (vgl. auch Notz, in: Tödtmann/v. Bockelmann, Arbeitsrecht in Not- und Krisenzeiten, 2020, Rn. 302).
Quelle: https://www.buchreport.de/news/hr-urlaub-im-schatten-von-corona-10-arbeitsrechtliche-antworten/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=Test-Mailpoet+3+NL