Die Förderung von Ausbildung ist wichtig. Keine Frage! Dafür gibt es viele Gründe – z.B. weil die gute Berufsausbildung nach wie vor der wichtigste Baustein für den Start in ein erfolgreiches Berufsleben ist – für eine sichere Zukunftsperspektive für junge Leute. Auch sinkt mit weniger Ausbildungsaktivität die Zahl des Fachkräftenachwuchses und somit nimmt der Fachkräftemangel weiter zu.
Hier finden Sie zusammengefasst Informationen zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“.
Damit jeder seine Berufsausbildung weiterführen und erfolgreich abschließen kann.
Damit die Corona-Krise keine Krise für junge (zukünftige) Auszubildende wird.
Damit das bisherige Ausbildungsniveau der Ausbildungsbetriebe und ausbildenden Einrichtungen aufrecht erhalten werden kann.
Ziel der Förderung dieser Ersten Förderrichtlinie ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern (im Folgenden: Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen) durch Zuschüsse
Bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern
ACHTUNG: Der Förderungsantrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht allerdings nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen.
Die gesamte Bekanntmachung vom 31. Juli 2020 zur Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung nachlesen:
https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-3098.html
Gut zusammengefasst finden Sie die Informationen zudem auf der IHK Homepage, wo auch eine kurze Erläuterung zum „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit zu finden ist:
IHK-Prüfungen
Alle schriftlichen und praktischen IHK-Zwischen- und Abschlussprüfungen vom 16. März bis 24. April 2020 wurden abgesagt und in den Juni verschoben.
Die nächsten Termine der IHK-Zwischen- und Abschlussprüfungen 2020 finden Sie unter https://www.ihk-aka.de/pruefungen
Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihre zuständige IHK.
Die Industrie- und Handelskammern München und Nürnberg haben außerdem eine Telefon-Hotline zum Coronavirus eingerichtet:
Was passiert, wenn die Berufsschule geschlossen ist?
Bei Schließung der Berufsschule muss der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb erscheinen, sofern er nicht unter Quarantäne gestellt ist oder das Unternehmen dem Auszubildenden vorgibt den Betrieb nicht zu betreten. Der Freistellungstatbestand aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG entfällt.
Was passiert, wenn die Berufsschule den Azubis Arbeitsmaterial zur Verfügung stellt?
Solange kein Online-Unterricht per Video-Chat/Webinar erfolgt, haben die Auszubildenden keinen rechtlichen Anspruch auf eine Freistellung. Die IHK und die regionalen Berufsschulen appellieren allerdings an die Unternehmen/AusbilderInnen mit den Auszubildenden – vor allem Schülerinnen und Schülern im Abschlussjahr – das Gespräch zu suchen und individuelle Absprachen (Lernzeiten für den Schulstoff bzw. die Prüfungsvorbereitungen im Betrieb oder zu Hause) zu treffen.
Grundsätzlich ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, alle verfügbaren Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Weiterführende Hinweise finden Sie auf unserer Corona-Sonderseite unter „Informationen für AusbilderInnen und Auszubildende“.
Am 01.01.2020 ist das neue BBig in Kraft getreten. Die wesentlichen Erneuerungen:
Das neue BBig finden Sie als Download auf der Seite des Bundesministerium für Bildung und Forschung unter https://www.bmbf.de/de/die-novellierung-des-berufsbildungsgesetzes-bbig-10024.html.
Mindestausbildungsvergütung (§17 BBiG)
Die Mindestbeträge in den nächsten Jahren:
Die Vergütungserhöhung während der Ausbildungsjahre ist festgelegt: im zweiten Ausbildungsjahr plus 18 Prozent und im dritten plus 35 Prozent jeweils auf Basis des ersten Ausbildungsjahres. Die Ausbildungsvergütung des ersten Jahres erhöht sich ebenfalls jährlich.
Was bedeutet „angemessen“?
Die Differenzierung nach dem Alter der Auszubildenen ist abgeschafft worden, somit sind volljährige Auszubildende in Bezug auf die Freistellung für den Berufsschulunterricht den jugendlichen Auszubilden gleichgestellt worden. Für minderjährige Auszubildende gelten weiterhin zusätzlich die Regelungen des JArbSchG.
Aus dem Gesetzestext: §15 (1)Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschul-unterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen [...]
Für Ausbilderinnen und Ausbilder unserer Mitgliedsunternehmen haben wir eine umfangreiche Arbeitsmappe zusammengestellt. Sie enthält unter anderem:
Ihren neuen Auszubildenden versorgen wir auf Anfrage mit einer ähnlich bestückten Infomappe.
Die Mappe können Sie jederzeit gerne in der Geschäftsstelle bei der Ausbildungsreferentin Vera Ullrich anfordern.
Die Arbeit des Verbands im Bereich der Ausbildungsförderung wird von einem Arbeitskreis unterstützt. Die ehrenamtlichen Mitglieder – erfahrene Praktiker und Praktikerinnen aus den Verlagen und Buchhandlungen – können so unmittelbar ihre Kenntnisse in die Verbandsarbeit einbringen. Der Arbeitskreis Berufsbildung ist aus dem ehemaligen Berufsbildungsausschuss hervorgegangen, der im Zuge der Strukturreform des Landesverbandes im November 1999 aufgelöst wurde.