Zum 1. März 2023 wurde in Bayern die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgehoben. Damit gibt es im Freistaat keine Vorgaben mehr.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum Schutz vor einer Corona-Ansteckung am Arbeitsplatz bereits am 2. Februar 2023 und damit zwei Monate früher als vorgesehen beendet. Ursprünglich sollte die Verordnung erst am 7. April 2023 außer Kraft treten.
Auch ohne die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt für Arbeitgeber*innen laut § 618 BGB die Pflicht zu Schutzmaßnahmen:
„(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“
D. h. im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht kann in den Betrieben ein Hygienekonzept erstellt werden, um die jeweiligen Arbeitsplätze für die Beschäftigten sicher zu gestalten. Allerdings bedürfen Maßnahmen, die in die persönliche Freiheit der Mitarbeitenden eingreifen (u. a. Maskenpflicht), einem strengeren Begründungsaufwand, da sie gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben sind.
Hinweise zur Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten gibt es in den FAQs des Bundesministerium für Arbeit.