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Verkehrsordnung

Die Verkehrsordnung für den Gesamtbuchhandel formuliert die Bedingungen, welche die drei buchhändlerischen Sparten Verlage, Sortimentsbuchhandel und Zwischenbuchhandel beim Geschäftsverkehr untereinander möglichst zu Grunde legen sollen. Rechtlich ist die Verkehrsordnung eine an die Mitglieder des Börsenvereins gerichtete Empfehlung gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 3 GWB. Es bleibt den Vereinsmitgliedern und ihren Vertragspartnern unbenommen, im Einzelfall abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden. Soweit eigene Geschäftsbedingungen oder im Einzelfall festgelegte Bedingungen bestimmte Geschäftsvorfälle nicht regeln, gehen die Mitglieder des Börsenvereins davon aus, dass die Regelungen dieser Verkehrsordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der Preisbindung, den Wettbewerbsregeln und den Verhaltensgrundsätzen (Spartenpapier) als Handelsbräuche im Buchhandel anzusehen sind.

Spartenpapier

Das Spartenpapier gibt eine branchen-politische Orientierungshilfe für das Verhalten des herstellenden und des verbreitenden Buchhandels gegenüber den Partnern der jeweils anderen Sparte.

„(...) Angesichts der engen Verflechtung der Sparten muss Kooperation vor kurzfristigen Ertragsverbesserungen durch gegenseitige Maßnahmen stehen. Erhaltung der Lebensfähigkeit einer Vielzahl von Firmen auf allen Stufen soll Gesichtspunkt bei allen marktpolitischen Maßnahmen, insbesondere auch bei der Festlegung von Konditionen sein.

Die Zukunft der gedruckten Medien und damit auch des Buchhandels hängt entscheidend davon ab, dass Buch und Zeitschrift als konkurrenzlos vielfältige Quelle von Informationen und Unterhaltung in der Öffentlichkeit präsent sind. Alle Sparten des Buchhandels sind aufgerufen, sich untereinander umfassend zu informieren und das Bewusstsein für das breite Angebot des Buchhandels in der Öffentlichkeit wachzuhalten und zu fördern (...)“

Vertragsstrafenvereinbarung und Fachzeitschriften-Sammelrevers („Sammelrevers 2002“)

Da seit Oktober 2002 die Preisbindung des Buchhandels in Deutschland durch das Preisbindungsgesetz geregelt ist, werden die bislang vertraglichen Verpflichtungen zur Einhaltung der Preisbindung („Sammelrevers“) durch die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 3 des Buchpreisbindungs-Gesetzes ersetzt. Allerdings gilt das Buchpreisbindungs-Gesetz nicht für Zeitungen und Zeitschriften. Für sie bleibt die Regelung, wonach eine Preisbindung nur über den Abschluss entsprechender Verträge herbeigeführt werden kann. Verlage und Buchhandlungen, die mit preisgebundenen Fachzeitschriften handeln wollen, müssen sich daher auch weiterhin am Sammelrevers beteiligen.

Wettbewerbsregeln

1986 hat der Börsenverein vom Kartellamt genehmigte Wettbewerbsregeln herausgegeben. Damit wurden erstmals gemeinsame Wettbewerbsregeln mehrerer Wirtschaftsstufen anerkannt. Ihre Einhaltung gehört nach § 13 Ziff. 2 der Satzung des Börsenvereins zu den Mitgliedspflichten. Verstöße gegen die Regeln können daher nach § 16 der Satzung durch Verwarnung, Geldbuße oder Ausschließung geahndet werden. Gerichte sind formell nicht an die Regeln gebunden, soweit es um den lauteren Wettbewerb geht, können die Regeln aber als Konkretisierung der Generalklauseln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angesehen werden.

Satzungen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V.

Potsdamer Protokoll, revidierte Fassung

Das sogenannte Potsdamer Protokoll ist eine im Jahre 1994 in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt getroffene Branchenvereinbarung. Das „Protokoll“ enthält preisbindungsrechtliche Mindestkriterien für Buchgemeinschafts-ausgaben. Diese Kriterien konkretisieren die klassischen vier Erfordernisse für preisbindungskonforme Clubausgaben, nämlich die Mitgliedsbindung, den Zeitabstand zur Originalausgabe, den Ausstattungsunterschied und schließlich die Preisdifferenz. Das BuchPrG hat, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, diese Kriterien aufgegriffen. Insoweit müssen die Vorgaben des Potsdamer Protokolls auch unter Geltung des BuchPrG weiter beachtet werden. Dies wurde im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2003/2004 bestätigt. Der Konflikt konnte im April 2004 mit einem Vergleich beigelegt werden. Der gefundene Kompromiss zwischen den Handelspartnern spiegelt sich in der revidierten Fassung des Potsdamer Protokolls wider, die vor allem mehr Flexibilität in der Frage des Zeitabstands zulässt.