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Steuerfragen

Corona: Reduzierung der Mehrwertsteuer

Informationen zur Senkung der Mehrwertsteuer Juli-Dezember 2020

Die Bundesregierung hat im Juni 2020 umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Nach Entwürfen steht das finale BMF-Schreiben mit Umsetzungsdetails zur Verfügung.

Der Börsenverein hat die wichtigsten Informationen in einem Leitfaden für das Gespräch mit Ihren Kund*innen für Sie zusammengestellt.

Fragen und Antworten zur MehrwertsteuersenkungExklusiv

In einem Factsheet für Sie und Ihre Kund*innen finden Sie alle Informationen zu Wirksamkeit und Hintergrund der Buchpreisbindung.

Factsheet BuchpreisbindungExklusiv

Eine Präsentation unserer Rechtsabteilung mit weiterführenden Hinweisen zur reduzierten Mehrwertsteuer steht zum Download bereit. Das Börsenblatt hat zusätzlich eine FAQ-Liste mit den drängensten Fragen zusammengestellt. Eine Stellungnahme der Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels und Christian Russ finden Sie ebenfalls auf boersenblatt.net

Im Webinar  beantworten Prof. Dr. Christian Sprang (Justiziar des Börsenvereins), Karl Petersen (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Crowe Kleeberg), Birgit Reuß (Leiterin des Berliner Büros des Börsenvereins) und Kai Wels (verantwortlich für das VLB bei MVB) soweit möglich die ersten Fragen. Zu finden ist es auf YouTube.


ACHTUNG:

  • Abonnements und Remissionen: Im am 30. Juni veröffentlichten Anwendungsschreiben greift das Finanzministerium (BMF) diese Themen, bei denen der Börsenverein praktikable Lösungen gefordert hatte, leider nicht auf. Auf Nachfrage der betroffenen Verbände hat das BMF Anfang September die angesprochenen Sachverhalte geklärt. Inzwischen hat das BMF ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zeitungs- und ZeitschriftenabonnementsExklusiv während der temporären Umsatzsteuersenkung veröffentlicht. Börsenverein und Presseverbände haben dazu ein MerkblattExklusiv erstellt, in dem der Leistungszeitpunkt für Printabos erläutert wird.
  • Entgegen anderslautenden Medienberichten empfiehlt das Bundesministerium für Wirtschaft NICHT, preisgebundene Ware wie Bücher von der Mehrwertsteuer-Senkung komplett auszunehmen. Vielmehr empfiehlt das Ministerium in seinem Schreiben „für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung (PAngV) Gebrauch [zu] machen und pauschale Rabatte an der Kasse [zu] gewähren, ohne die Preisauszeichnung zum Beispiel sämtlicher Regale in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen. (...) Die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV findet aufgrund anderer einschlägiger Rechtsgrundlagen keine Anwendung auf preisgebundene Artikel: Bücher (Buchpreisbindungsgesetz), rezeptpflichtige Arzneimittel (Arzneimittelpreisverordnung), Zeitungen und Zeitschriften (§ 30 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt.“ D.h. in dieser Empfehlung geht es rein um die Auszeichnungspflicht, nicht aber um eine generelle Ausnahme der genannten Warengruppen.Bei preisgebundener Ware dürfen folglich keine pauschalen Rabatte an der Kasse gewährt werden, da dies einem Verstoß gegen das BuchPrG gleichkäme. Sollten sich also die Buchpreise im Zuge der MwSt.-Senkung ändern, muss dies stets direkt am Produkt für den/die Kunden/in erkennbar sein.