In Bayern gelten – im Vergleich zu anderen Bundesländern – strenge Ladenschlusszeiten. So gibt das Bayerische Ladenschlussgesetz folgendes vor:
„(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten (allgemeine Ladenschlusszeiten) für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen zulässt:
1. an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nach dem Feiertagsgesetz (Feiertage),
2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3. an Heiligabend, sofern dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.“
Seit dem 1. August 2025 bieten Änderungen im Bayerischen Ladenschlussgesetz dem Einzelhandel jedoch neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen.
Neben den bisher anlassbezogenen verkaufsoffenen Sonntagen sind nun mehrere (von der Kommune festzulegende) werktägliche Verkaufsnächte gestattet. Und insgesamt vier individuelle Verkaufsnächte pro Unternehmen, für die Ladeninhaber*innen keine Genehmigung mehr brauchen. Eine einfache Anzeige des geplanten Events bei der Gemeinde reicht hier aus. Dies regelt Art. 7 Verkaufsoffene Nächte an Werktagen*:
„(3) Verkaufsstellen dürfen außer an den in Abs. 2 Satz 1 benannten Tagen jährlich an bis zu vier weiteren Werktagen von 20 bis höchstens 24 Uhr geöffnet sein. Spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung ist diese von dem Inhaber der Verkaufsstelle unter Angabe des Tages und der erweiterten Öffnungszeit bei der Gemeinde anzuzeigen.“
Einige Gemeinden bieten dafür bereits ein Online-Formular an. Über das BayernPortal können Sie herausfinden, welche Verwaltung bei Ihnen vor Ort für die Genehmigung zuständig ist.
An folgenden Tagen ist eine individuelle verkaufsoffene Nacht nichtmöglich:
- an einem Sonntag und an einem Feiertag; auch nicht am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, an Heiligabend und Silvester sowie nicht am jeweiligen Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag
Weitere Informationen gibt es auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
* „Die Auswirkungen des Art. 7 Abs. 3 werden nach Ablauf des 1. August 2027 durch die Staatsregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Interessenvertreter überprüft.“ (Art. 12 (5) BayLadSchlG)