Die Voraussetzung Ausbilder*in im Buchhandel zu werden, ist eine Tätigkeit von mindestens 4,5 Jahre im Buchhandel (die 1,5 fache der Ausbildungszeit, was im Normalfall 3 Jahre sind) sowie die Ausbilder*inneneignungsprüfung. Die Buchhandlung in der ausgebildet wird, muss zudem für eine*n Auszubildende*n mindestens zwei bis drei Fachkräfte beschäftigen. Und die Vermittlung der im Ausbildungsrahmenlehrplan gelisteten Punkte muss möglich sein.
Der*die Ausbilder*in muss neben der persönlichen und fachlichen Eignung auch über pädagogische, rechtliche, organisatorische, psychologische und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Die Ausbildereignungsprüfung (AEVO) ist bundesweit die einzige anerkannte und einheitliche Qualifikation zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer.
Für die Teilnahme an der AEVO gibt es bis auf die Zulassung zum Prüfungstermin keine Voraussetzungen. Die Vorbereitungskurse sind zwar empfohlen von der IHK, aber sie sind keine Pflicht. Für die Prüfung sollten Sie sich acht Wochen vor dem Termin anmelden.
Alle Informationen, wie die Ausbilderverordnung, die Struktur und der Ablauf der Prüfung sowie Infos zur Kostenübernahme finden Sie gebündelt auf der IHK-Seite München unter:
Unternehmen, die bisher keinen oder keine Ausbilder*in in Vollzeit beschäftigen oder deren Vollzeit-Ausbilder*in in naher Zukunft in Rente geht, erhalten vom Sozialwerk des Deutschen Buchhandels die einmalige Fördersumme von 400 Euro.
Mit dem Geld können angehende Ausbildende die IHK-Prüfungen und/oder ein Vorbereitungsseminar zur Prüfung und die entsprechenden Materialien finanzieren. Auch Privatpersonen können die Förderung beantragen, wenn sie in einem Unternehmen der Buchbranche angestellt sind. Weitere Informationen: https://www.boersenverein.de/bildung-karriere/ausbildung/foerdermoeglichkeiten/
Am 01.01.2020 ist das neue BBig in Kraft getreten. Die wesentlichen Erneuerungen:
Das neue BBig finden Sie als Download auf der Seite des Bundesministerium für Bildung und Forschung unter https://www.bmbf.de/de/die-novellierung-des-berufsbildungsgesetzes-bbig-10024.html.
Mindestausbildungsvergütung (§17 BBiG)
Die Mindestbeträge in den nächsten Jahren:
Die Vergütungserhöhung während der Ausbildungsjahre ist festgelegt: im zweiten Ausbildungsjahr plus 18 Prozent und im dritten plus 35 Prozent jeweils auf Basis des ersten Ausbildungsjahres. Die Ausbildungsvergütung des ersten Jahres erhöht sich ebenfalls jährlich.
Was bedeutet „angemessen“?
Die Differenzierung nach dem Alter der Auszubildenen ist abgeschafft worden, somit sind volljährige Auszubildende in Bezug auf die Freistellung für den Berufsschulunterricht den jugendlichen Auszubildenden gleichgestellt worden. Für minderjährige Auszubildende gelten weiterhin zusätzlich die Regelungen des JArbSchG.
Aus dem Gesetzestext: §15 (1)Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen [...]
Für Ausbilderinnen und Ausbilder unserer Mitgliedsunternehmen haben wir eine umfangreiche Arbeitsmappe zusammengestellt. Sie enthält unter anderem:
Ihren neuen Auszubildenden versorgen wir auf Anfrage mit einer ähnlich bestückten Infomappe.
Die Mappe können Sie jederzeit gerne in der Geschäftsstelle bei der Ausbildungsreferentin Vera Ullrich anfordern.
Die Arbeit des Verbands im Bereich der Ausbildungsförderung wird von einem Arbeitskreis unterstützt. Die ehrenamtlichen Mitglieder – erfahrene Praktiker und Praktikerinnen aus den Verlagen und Buchhandlungen – können so unmittelbar ihre Kenntnisse in die Verbandsarbeit einbringen. Der Arbeitskreis Berufsbildung ist aus dem ehemaligen Berufsbildungsausschuss hervorgegangen, der im Zuge der Strukturreform des Landesverbandes im November 1999 aufgelöst wurde.