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Corona – Hinweise für unsere Mitglieder

Alle Regelungen für Bayern im Überblick und weitere Hilfestellungen

Zum 1. März 2023 wurde in Bayern die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgehoben. Damit gibt es im Freistaat keine Vorgaben mehr.


Soforthilfe Corona

Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen. Entgangene Umsätze und Gewinne konnten damit nicht ersetzt werden. Letztmalige Antragstellung war am 31. Mai 2020 möglich. Die Corona-Soforthilfe wurde auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt. Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss.

Hinweis: Die Frist wurde verlängert. Sie haben nun bis zum 31. Dezember 2023 Zeit für die Berechnung, Rückmeldung und ggf. Rückzahlung der Soforthilfe. Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier auf der Seite des Wirtschaftministeriums. Bitte lesen Sie sich diese aufmerksam durch.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte (unter Angabe der MVO-Nummer) ausschließlich an die Servicehotline unter 089 57907066 (nicht an die Bewilligungsstellen) bzw. per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de. Die Hotline ist montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr besetzt.

Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 31. Dezember 2023 zurückgezahlt werden kann, sind großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Die Ratenzahlungen können seit 5. Juni 2023 über die Online-Plattform beantragt werden.  Hier kommt es aktuell (Dezember 2023) zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Ratenzahlungsanträge.

Wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht, kommt ein Erlass der Rückzahlung in Betracht. Am 18. April 2023 hat die Staatsregierung daher einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückforderung festgelegt. Damit schöpft Bayern die rechtlichen Spielräume zugunsten der Betroffenen aus.

Die Funktionen für eine Antragstellung über die Online-Datenmaske auf Erlass der Rückzahlungsforderung im Fall einer Existenzgefährdung stehen für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften seit dem 12. Dezember 2023 zur Verfügung. Damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Voraussetzungen und gegebenenfalls Antragstellung verbleibt, ist für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften abweichend vom Ende der Rückmeldefrist am 31. Dezember 2023 die Rückmeldung und Antragstellung auf Erlass bis 29. Februar 2024 möglich.

Als grobe Faustregel wird ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung – vorbehaltlich weiterer Einkünfte (darunter fallen auch Einkünfte des Ehegatten über 30.000 €) sowie des liquiden Betriebsvermögens – und je nach den genauen Umständen häufig möglich sein, wenn das Ergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 € (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 € (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen können sich die Beträge entsprechend erhöhen. Der Erlass kann immer nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein.

Der erwartete Jahresüberschuss sowie die weiteren Einkünfte werden auf Basis des letzten verfügbaren Einkommenssteuerbescheids errechnet, der im Rahmen der Antragstellung vorzulegen ist.

Weitere Informationen zu den Schlussabrechnungen der unterschiedlichen Corona-Wirtschaftshilfen gibt es bei der IHK München und Oberbayern.


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