Mit Wirkung zum Sonntag, 3. April 2022 entfällt im Freistaat Bayern der Großteil der bisherigen Verordnungen. Bis vorläufig 28. Mai gibt es nur noch verpflichtende Basisschutzmaßnahmen, u. a. die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV sowie in Einrichtungen für vulnerable Personengruppen. In letzteren wird auch weiterhin eine Testpflicht vorgesehen sein. Die Regelungen sind in der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) zusammengefasst. Verschärfte Regelungen für ausgewiesene Hotspots wird es in Bayern NICHT geben.
Was ab 3. April nicht mehr verpflichtend gilt:
Statt verpflichtenden Maßgaben hat die Staatsregierung zusätzlich Empfehlungen (für Bürger*innen) ausgesprochen. Diese wären:
Im Rahmen ihres Hausrechts können Einzelhändler*innen weiterhin das Tragen von Masken im Ladengeschäft vorschreiben. Ohne eine konkrete gesetzliche Vorgabe könnten Diskussionen mit Kund*innen darüber jedoch schwieriger werden.
Da die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung noch bis 25. Mai gilt, regelt sich die Maskenpflicht für Beschäftigte auf dieser Grundlage, also entsprechend der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung. Über den 25. Mai hinaus soll aber auch diese Verordnung allerdings nicht verlängert werden.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bleibt bis zum 25. Mai in Kraft und läuft zu diesem Zeitpunkt auch aus.Die Betriebe sind bis dahin angehalten, die Belegschaft über eine Impfung aufzuklären und sie dafür gegebenenfalls freizustellen. Anstelle von vorgegebenen Pflichtmaßnahmen sind nun Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zu ergreifen.
Arbeitgebende haben im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:
Es obliegt ab 20. März also der Einschätzung der Arbeitgeber*innen, ob die zuvor genannten Maßnahmen im Rahmen eines betrieblichen Hygieneschutzkonzepts erforderlich sind, um den Schutz der Mitarbeitenden zu gewährleisten.